— — 896 Anhang XVIII. Gesetz, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. 8 1—5. - § 48. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann An- wendung, wenn derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag abschließt, nicht der Verfasser ist. § 49. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Ent- scheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungs- gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 850. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1902 in Kraft. XVIII Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. Vom 22./6. 1899 (R#Bl 319), 25./10. 671 (BG#Bl 35), 23./12. 88 (ReGl 300), 29./5. 1901 (RGBl 184). § 1. Die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe) mit Einschluß der Lootsen-, Hochseefischerei- Bergungs= und Schleppfahrzeuge haben als Nationalflagge ausschließ- lich die Reichsflagge (Artikel 55 der Reichsverfassung) zu führen. Die Form der Reichsflagge und die Art ihrer Führung wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. . § 2. Zur Führung der Reichsflagge sind die Kauffahrtei- schiffe# nur dann berechtigt, wenn sie im ausschließlichen Eigenthume von Reichsangehörigen stehen. . 1 Durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes (BGBl 70 64l Art. 80 auch in Württemberg, Baden und Hessen, durch G v. 22./4. . (Rel 87) in Bayern eingeführt. Vgl. V, betr. die Bundesflagge für Kaul- fahrteischiffe, 25./10. 67 (BGl 39); Flaggen= und Salut-Reglemen 24.12. 67, 21./5. 78; Verfassung d. Deutschen Reiches 16./4. 71 (30 Vl 63 Art. 55: Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth. G v. 16./4. 85, betr. die Befugniß der Seefahrzeuge, welche der Gattung der Kauffahrteischiffe nicht angehören, zur Führung der Reichsflagge (R#l 89) V über die Führung der Reichsflagge 8./11. 92 (RGBl 1050), abgeänden durch V 9./10. 07 (RGBI 753); Schutzgebietsgesetz 25./7. 1900, (RGBl 815). · 2 Vgl. auch G über die Registrirung und Bezeichnung der Kauffahrtei- schiffe 28./6. 73 (Rel 184). Vgl. Vorschriften über die Registrirung #u# Bezeichnung der Kauffahrteischiffe v. 13./11. 73 (Röel 367); Bekanntn- v. 1./9. 92 (RGBl 787): Abänderung des § 5, 1 der Vorschriften;