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Teil  I.
Völkerbundssatzung.

In  ·  der  Erwägung,  daß  es  zur  Förderung  der  Zusammenarbeit
  unter  den  Nationen  und  zur  Gewährleistung  des
internationalen  Friedens  und  der  internationalen  Sicherheit
wesentlich  ist,

bestimmte  Verpflichtungen  zu  übernehmen,  nicht  zum
Kriege  zu  schreiten;

in  aller  Offentlichkeit  auf  Gerechtigkeit  und  Ehre
HLegründete  internationale  Beziehungen  zu  unterhalten)

die  Vorschriften  des  internationalen  Rechtes,  die
fürderhin  als  Richtschnur  für  das  tatsächliche  Verhalten
  der  Regierungen  anerkannt  sind,  genau  zu  beobachten,


die  Gerechtigkeit  herrschen  zu  lassen  und  alle  Vertragsverpflichtungen
  in  den  gegenseitigen  Beziehungen
der  organisierten  Völker  peinlich  zu  achten,

nehmen  die  Hohen  vertragschließenden  Telle  bie
gegenwärtige  Satzung,  die  den  Völkerbund  errichtet,  an.

Artikel  1.

Ursprüngliche  Mitglieder  des  Völkerbunds  sind  diejenigen
Signatarmächte,  deren  Namen  in  der  Anlage  zu  der  gegenwärtigen
  Satzung  aufgeführt  sind,  sowie  die  ebenfalls  in  der
Anlage  genannten  Staaten,  die  der  gegenwärtigen  Satzung
ohne  jeden  Vorbehalt  durch  eine  binnen  zwei  Monaten  nach
Inkrafttreten  der  Satzung  im  Sekretariat  niedergelegte  Erklärung
  beitreten;  die  Beitrittserklärung  ist  den  andern  Bundes.-mitgliedern
  bekanntzugeben.

Alle  Stactten,  Dominien  oder  Kolonien  mit  voller  Selbstverwaltung,
  die  nicht  in  der  Anlage  aufgeführt  sind,  können
Bundesmitglieder  werden,  wenn  ihre  Zulassung  von  zwei