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ODrltteln  der  Bundesversammlung  ausgesprochen  wird,  vorausgesetzt,
  daß  sie  für  ihre  aufrichtige  Absicht,  ihre  internationalen
  Verpflichtungen  zu  beobachten,  wirksame  Gewähr
leisten  und  die  hinsichtlich  ihrer  Streitkräfte  und  Rüstungen
zu  Lande,  zur  See  und  in  der  Luft  von  dem  Bunde  festgesetzte
  Ordnung  annehmen.

Jedes  Bundesnitglied  kann  nach  zweijähriger  Kündigung
aus  dem  Bunde  austreten,  vorausgesetzt,  daß  es  zu  dieser
Zeit  alle  seine  internationalen  Verpflichtungen  einschließlich
derjenigen  aus  der  gegenwärtigen  Satzung  erfüllt  hat.

Artikel  2.
Der  Bund  übt  seine  in  dieser  Satzung  bestimmte  Tätigkelt
  durch  eine  Bundesversammlung  und  durch  einen  Rat,
denen  ein  ständiges  Sekretariat  beigegeben  ist,  aus.

Artikel  3.
Die  Bundesversammlung  besteht  aus  Vertretern  der
.Bundesmitglieder.
Sie  tagt  zu  festgesetzten  Zeitpunkten  und  außerdem  dann,
wenn  die  Umstände  es  erfordern,  am  Bundessitz  oder  an  einem
zu  bestimmenden  anderen  Orte.

Die  Bundesversammlung  befiudet  über  jede  Frage,  die
in  den  Tätigkeitsbereich  des  Bundes  fällt  oder  die  den  Weltfrieden
  berührt.

Jedes  Bunde#mitglied  hat  höchstens  drei  Vertreter  in  der
Bundesversammlung  und  verfügt  nur  über  eine  Stimme.

Artikel  4.

Der  Rat  setzt  sich  aus  Vertrerern  der  allilerten  und  assoziierten
  Hauptmächte  und  aus  Vertretern  vier  anderer  Bundesmitglieder
  zusammen.  Diese  vier  Bundesmitglieder  werden
von  der  Bundesversammlung  nach  freiem  Ermessen  und  zu
den  Zeiten,  die  sie  für  gut  befindet,  bestimmt.  Bis  zu  der
ersten  Bestimmung  durch  die  Bundesversammlung  sind  die  Vertreter
  Belgiens,  Brasiliens,  Spaniens  und  Griechenlands  Mitglieder
  des  Rates.

Relchs-Oesetbl.  1919.  161