—  723  —

Artikel  6.
Das  ständige  Sekretariat  befindet  sich  am  Bundessi#.
Es  besteht  aus  einem  Generalsekretär  sowie  den  erforderlichen
Setkretären  und  dem  erforderlichen  Personal.

Der  erste  Generalsekretär  ist  in  der  Anlage  benannt.
Für  die  Folge  wird  der  Generalsekretär  mit  Zustimmung  der
Mehrheit  der  Bundesversammlung  durch  den  Nat  ernannt.

Die  Sekretäre  und  das  Versonal  des  Sekretariats  werden
mit  Zustmmung  des  Rates  durch  den  Generalsekretär  ernannt.


Der  Generalsekretär  des  Bundes  ist  ohne  weiteres  auch
Generalsekretär  der  Bundesversammlung  und  des.  Rates.

Die  Kosten  des  Sekretariats  werden  von  den  Bundesmitgliedern
  nach  dem  Verhältnis  getragen,  das  für  die  Umlegung
  der  Kosten  des  internamonalen  Büros  des  Weltpostvereins
  maßgebend  ist.

Artikel  7.
Der  Bundessitz  ist  in  Genf.

Der  Rat  ist  berechtigt,  ihn  jederzeit  an  jeden  anderen
Ort  zu  verlegen.  «  .

Alle  Amter  des  Bundes  oder  seines  Verwaltungsdienstes,
  einschließlich  des  Sekreramats,  sind  in  gleicher  Weise
Männern  wie  Frauen  zugänglich.

Die  Vertreter  der  Bundesmitglieder  und  die  Beauftragten
  des  Bundes  genießen  in  der  Ausübung  ihres  Amtes
die  Vorrechte  und  die  Unverletzlichkeit  der  Diplomaten.

Die  dem  Bund,  seiner  Verwaltung  oder  selnen  Tagungen
bieiienden  Gebäude  und  Grundstücke  sind  unverletzlich.

Artikel  8.
Die  Bundesmitglieder  bekennen  sich  zu  dem  Grundsatz,
daß  die  Aufrechterhaltung  des  Friedens  eine  Herabsetzung  der
nationalen  Rüstungen  auf  das  Mindestmaß  erfordert,  das