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mit  der  nationalen  Sicherheit  und  mit  der  Erzwingung  inter.
nationaler  Verpflichtungen  durch  gemeinschaftliches  Vorgehen
vereinbar  ist.

Der  Rat  entwirft  unter  Berücksichtigung  der  geographischen
  Lage  und  der  besonderen  Verhältnisse  eines  jeden  Staates
die  Abrüstungspläne  und  unterbreitet  sie  den  verschiedenen
Regierungen  zur  Prüfung  und  Entscheidung.

Von  zehn  zu  zehn  Jahren  sind  diese  Pläne  einer  Nachprüfung
  und  gegebenfalls  einer  Berichtigung  zu  unterziehen.

Die  auf  diese  Weise  festgesetzte  Grenze  der  Rüstungen
darf  nach  ihrer  Annahme  durch  die  verschiedenen  Regierungen
nicht  ohne  Zustimmung  des  Rates  überschritten  werden.

Mit  Rücksicht  auf  die  schweren  Bedenken  gegen  die  private
Herstellung  von  Munition  oder  Krlegsgerät  beauftragen  die
Bundesmitglieder  den  Rat,  auf  Mittel  gegen  die  daraus
entspringenden  schlimmen  Folgen  Bedacht  zu  nehmen,  und
zwar  unter  Berücksichtigung  der  Bedürfnisse  der  Bundesmitglieder,
  die  nicht  in  der  Lage  sind,  selbst  die  für  ihre
Sicherheit  erforderlichen  Mengen  au  Munition  und  Kriegs-Lerät
  herzustellen.

Die  Bundesmitglieder  übernehmen  es,  sich  in  der  offensten
und  erschöpfendsten  Weise  gegenseitig  jede  Auskunft  über  den
Stand  ihrer  Rüstung,  über  ihr  Heer-,  Flotten-  und  Luftschiffahrtsprogramm
  und  über  die  Lage  ihrer  auf  Kriegszwecke
  einstellbaren  Industrieen  zukommen  zu  lassen.

Artikel  9.

Ein  ständiger  Ausschuß  wird  eingesetzt,  um  dem  Rate
sein  Gutachten  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  in
Artikel  1  und  8  und  überhaupt  über  Heer.,  Flotten-  und
Luftschiffahrtsfragen  zu  erstatten.  -

»  Artikel  10.

Die  Bundesmitglieder  verpflichten  sich,  die  Unversehrtheit
  des  Gebiets  und  die  bestehende  politische  Unabhängigkeit
aller  Bundesmitglieder  zu  achten  und  gegen  jeden  äußeren
Angriff  zu  wahren.  Im  Falle  eines  Angriffs,  der  Bedrohung