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mit  einem  Angriff  oder  einer  Augriffsgefahr  nimmt  der-Nat
  auf  die  Mittel  zur  Durchführung  dieser  Verpflichtung
Bedacht.

Artikel  11.

Ausdrücklich  wirb  hiermit  festgestellt,  daß  jeder  Krieg  und
jede  Bedrohung  mit  Krieg,  mag  davon  unmittelbar  ein
Bundesmitglied  betroffen  werden  oder  nicht,  eine  Angelegenheit
  des  ganzen  Bundes  ist,  und  daß  dieser  die  zum  wirksamen
  Schutz  des  Völkerfriedens  geeigneten  Maßnahmen  zu
ergreifen  hat.  Tritt  ein  solcher  Fall  ein,  so  beruft  der
Generalsekretär  unverzüglich  auf  Antrag  irgend  eines  Bundesmitglieds
  den  Rat.

Es  wird  weiter  festgestellt,  daß  jedes  Bundesmitglied
das  Recht  hat,  in  freundschaftlicher  Weise  die  Aufmerksamkeit
der  Bundesversammlung  oder  des  Rates  auf  jeden  Umstand
zu  lenken,  der  von  Einfluß  auf  die  internationalen  Beziehungen
sein  kann  und  daher)  den  Frieden  oder  das  gute  Einvernehmen
zwischen  den  Nationen,  von  dem  der  Friede  abhängt,  zu
stören  droht.

Artikel  12.

Alle  Bundesmitglieder  kommen  überein,  eine  etwa  zwischen
ihnen  entstehende  Streitfrage,  die  zu  einem  Bruche  führen
könnte,  entweder  der  Schiedsgerichtsbarkeit  oder  der  Prüfung
  durch  den  Rat  zu  unterbreiten.  Sie  kommen  ferner
überein,  in  keinem  Falle  vor  Ablauf  von  drei  Monaten  nach
dem  Spruch  der  Schiedsrichter  oder  dem  Berichte  des  Rates
zum  Kriege  zu  schreiten.

In  allen  in  diesem  Artikel  vorgesehenen  Fällen  ist  der
Spruch  der  Schiedsrichter  binnen  angemessener  Frist  zu  erlassen
  und  der  Bericht  des  Rates  binnen  sechs  Monaten  nach
dem  Tage  zu  erstatten,  an  dem  er  mit  der  Streitfrage  befaßt
worden  ist.

Artikel  13.

Oie  Bundesmitglieder  kommen  überein,  dah,  wenn  zwischen
ihnen  eine  Streitfrage  entsteht,  die  nach  ihrer  Ansicht  einer
schiedsrichterlichen  Lösung  zugänglich  ist  und  die  auf  diplomatischem
  Wege  nicht  zufriedenstellend  geregelt  werden  kann,

*)  „Daher“  fehlt  im  englischen  Tezt.
Relchs-Gesehöl  1919.  162