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dle  Frage  in  ihrer  Gesamtheit  der  Schledsgerichtsbarkeit
unterbreitet  werden  soll.

Streitfragen  über  die  Auslegung  eines  Vertrags,
über  alle  Fragen  des  internationalen  Rechtes,  über
das  Bestehen  jeder  Tatsache,  welche  die  Verletzung  einer
internationalen  Verpflichtung  bedeuten  würde,  oder  über
Umfang  und  Art  der  Wiedergurtmachung  im  Falle  elner
solchen  Verletzung  gelten  allgemein  als  solche,  die  einer
schiedsrichterlichen  Lösung  zugänglich  sind.

Als  Schiedsgericht,  dem  der  Streitfall  unterbreitet  wird,
wird  das  Gericht  tätig,  das  von  den  Parteien  bestimmt
wird  oder  das  in  früheren  lberemkommen  von  ihnen  vereinbart
  ist.

Die  Bundesmitglieder  verpflichten  sich,  den  erlassenen
Schiedsspruch  nach  Treu  und  Glauben  auszuführen  und  gegen
kein  Bundesmitglied,  das  sich  dem  Schiedsspruch  fügt,  zum
Kriege  zu  schreiten.  Im  Falle  der  Nichtausführung  des
Spruches  schlägt  der  Rat  die  Schritte  vor,  die  ihm  Wirkung
  verschaffen  sollen.

Artikel  14.

Der  Rat  wird  mit  dem  Entwurf  eines  Maues  zur  Errichtung
  eines  ständigen  internationalen  Gerichtshofs  betraut
und  hat  den  Plan  den  Bundesmitgliedern  zu  unterbreiten.
Dieser  Gerichtshof  befindet  über  alle  ihm  von  den  Parteien
unterbreiteten  internationalen  Streitfragen.  Er  erstattet
ferner  gutachtliche  Außerungen  über  jede  ihm  vom  Nate
oder  der  Bundesversammlung  vorgelegte  Streitfrage  oder
sonstige  Angelegenheit.  ·

Artikel  15.

Entsteht  zwischen  Bundesmitgliebern  eine  Streitfrage,  bie
zu  einem  Bruche  führen  könnte,  und  wird  diese  Streitfrage
nicht,  wie  im  Artikel  13  vorgesehen,  der  Schiebsgerichtsbarkeit
  unterbreitet,  so  kommen  die  Bundesmitglieder  überein,

  sie  vor  den  Rat  zu  bringen.  Zu  biesem  Zwecke  genügt
  es,  wenn  eine  der  Parteien  den  Generalsekretär  von

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