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ber  Strelkfrage  benachrichtigt)  dieser  veranlaßt  alles  Nötige
zu  erschopfender  Unnrsuchung  und  Prüfung.

Die  Darreien  haben  ihm  binnen  kürzester  Frist  eine  Darlegung
  ihres  Falles  mit  allen  emschlägigen  Tatsachen  und
Belegstücken  mitzuteilen;  der  Nat  kann  deren  sofortige  Veröffentlichung
  anordnen.

Der  Rat  bemüht  sich,  die  Schlichtung  der  Streitfrage  herbeizuführen.
  Gelingt  es,  so  veröffentlicht  er,  soweit  er  es  für
zweckdienlich  hält,  eine  Darstellung  des  Tatbestandes  mit  den
zugehörgen  Erlauterungen  und  dem  Wortlaut  des  Aus-Cleichs.


Kaun  die  Streitfrage  nicht  geschlichtet  werden,  so  erstattet
  und  veröffentlicht  der  Rat  einen  auf  einstimmigem
Beschluß  oder  Mehrheitsbeschluß  beruhenden  Bericht,  der  die
Einzelheiten  der  Streitfrage  und  die  Vorschläge  wiedergibt,
die  er  zur.  Lösung  der  Frage  als  die  gerechtesten  und  geeignetsten
  empfiehlt.

Jedes  im  Rate  vertretene  Bundesmitglied  kann  gleichfalls
eine  Darstellung  des  Tarbestandes  der  Streitfrage  und  seine
eigene  Stellungnahme  dazu  veröffentlichen.

Wird  der  Bericht  des  Rates  von  denjenigen  seiner  Mitglieder,
  die  nicht  Vertreter  der  Parteien  sind,  einstimmig  angenommen,
  so  verpflichten  sich  die  Bundesmitglieder,  gegen
keine  Partei,  die  sich  dem  Vorschlag  fügt,  zum  Kriege  zu
schreiten.

Findet  der  Bericht  des  Rates  nicht  einstimmige  Annahme
bei  denjenigen  seiner  Mitglieder,  die  nicht  Vertreter  der
Parteien  sind,  so  behalten  sich  die  Bundesmitglieder  das  Recht
vor,  die  Schritte  zu  tun,  die  sie  zur  Wahrung  von  Recht
und  Gerechtigkeit  für  nötig  erachten.

Macht  eine  Partei  geltend,  und  erkennt  der  Rat  an,  daß
sich  der  Streit  auf  eine  Frage  bezieht,  die  nach  internationalem
Rechte  zur  ausschließlichen  Quständigkeit  dieser  Partei  gehört,