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so  hat  der  Rat  dies  in  einem  Berichte  festzustellen,  ohne  eine
Lösung  der  Frage  vorzuschlagen.

Der  Rat  kann  in  allen  in  diesem  Artikel  vorgesehenen
Fällen  die  Streitfrage  vor  die  Bundesversammlung  bringen.
Die  Bundesversammlung  hat  sich  auch  auf  Antrag  einer  der
Parteien  mit  der  Streitfrage  zu  befassen;  der  Antrag  ist
binnen  vierzehn  Tagen  zu  stellen,  nachdem  die  Streitfrage

vor  den  Rat  gebracht  worden  ist.

In  jedem  der  Bundesversammlung  unterbreiteten  Falle
finden  auf  das  Verfahren  und  die  Befugnisse  der  Bundesversammlung
  die  Bestimmungen  dieses  Artikels  und  des  Artikel  12,
die  sich  auf  das  Verfahren  und  die  Befugnisse  des  Rates  beziehen,
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  ein  Bericht,  den  die
Bundesversammlung  unter  Zustimmung  der  Vertreter  der
dem  Rate  angehörenden  Bundesmitglieder  und  der  Mehrheit
der  anderen  Bunde#mitglieder  immer  mit  Ausschluß  der
Vertreter  der  Parteien  verfaßt,  dieselbe  Bedeutung  hat  wie
ein  Bericht  des  Rates,  den  seine  Mitglieder  mit  Ausnahme
der  Vertreter  der  Parteien  einstimmig  gutheißen.

Artikel  16.

Schreitetein  Bundesmitglied  entgegen  den  in  den  Artikeln  12,
13  und  15  übernommenen  Verpflichtungen  zum  Kriege,  so
wird  es  ohne  weiteres  so  angesehen,  als  hätte  es  eine  Kriegshandlung
  gegen  alle  anderen  Bundesmitglieder  begangen.
Diese  verpflichten  sich,  unverzüglich  alle  Handels-  und  Finanzbeziehungen
  zu  ihm  abzubrechen,  ihren  Staatsangehörigen
jeden  Verkehr  mit  den  Staatsangehörigen  des  vertragsbrüchigen
  Staates  zu  untersagen  und  alle  finanziellen,  Handelsund
  persönlichen  Verbindungen  zwischen  den  Staatsangehörigen
  dieses  Staates  und  jedes  anderen  Staates,  gleichviel
ob  Bundesmitglied  oder  nicht,  abzuschneiden.

In  diesem  Falle  ist  der  Ral  verpflichtet,  ben  verschiedenen
beteiligten  Regierungen  vorzuschlagen,  mit  welchen  Land-,  See-