—  735  —

oder  Luftstreitkräften  jebes  Bundesmitglied  für  sein  Teil  zu  der
bewaffneten  Macht  beizutragen  hat,  die  den  Bundesver-Ppflichtungen
  Achtung  zu  verschaffen  bestimmt  ist.

Die  Bundesmitglieder  sagen  sich  außerdem  wechselseitige
Unterstützung  bei  Ausführung  der  auf  Grund  dieses  Artikels
zu  ergreifenden  wirtschaftlichen  und  finanziellen  Maßnahmen
zu,  um  die  damit  verbundenen  Verluste  und  Nachteile  auf
das  Mindestmaß  herabzusetzen.  Sie  unterstützen  sich  gleichfalls
wechselseitig  in  dem  Widerstand  gegen  jede  Sondermaßnahme,
die  der  vertragsbrüchige  Staat  gegen  eines  von  ihnen  richtet.
Sie  veranlassen  alles  Erforderliche,  um  den  Streitkräften
eines  jeden  Bundsmitglieds,  das  an  einem  gemeinsamen  Vorgehen
  zur  Wahrung  der  Bundesverpflichtungen  teilnimmt,
den  Durchzug  durch  ihr  Gebiet  zu  ermöglichen.

Jedes  Mitglied,  das  sich  der  Verletzung  einer  aus  der
Satung  entspringenden  Verpflichtung  schuldig  macht,  kann
aus  dem  Bunde  außsgeschlossen  werden.  Die  Ausschließung
wird  durch  Abstimmung  aller  anderen  im  Rate  vertretenen
Bundesmitglieder  ausgesprochen.

-  Artikel  17.

Bei  Streitfragen  zwischen  einem  Bundesmitglied  und
einem  Nichtmitglied  oder  zwischen  Staaten,  die  Nichtmitglieder
sind,  werden  der  Staat  oder  die  Staaten,  die  Nichtmitglieder
sind,  aufgefordert,  sich  für  die  Beilegung  der  Streitfrage  den
den  Bundesmitgliedern  obliegenden  Verpflichtungen  zu  unterwerfeu,
  und  zwar  unter  den  vom  Rat  für  gerecht  erachteten
Bedingungen.  Wird  dieser  Aufforderung  Folge  geleistet,  so“
gelangen  unter  Vorbehalt  der  Anderungen,  die  der  Rat  für
erforderlich  erachtet,  die  Bestimmungen  der  Artikel  12  bis  16
zur  Anwendung.

Zugleich  mit  dem  Erlaß  bleser  Aufforderung  eröffnet  der
Rat  eine  Untersuchung  über  die  Einzelheiten  der  Streitfrage
und  schlägt  die  Schritte  vor,  die  er  in  dem  besonderen  Falle
für  die  besten  und  wirksamsten  hält.

Relchs.  Gesetzbl.  1910.  163