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Lehnt  der  so  aufgeforderte  Staat  es  ab,  die  Verpflichtungen
  eines  Bundesmitglieds  für  die  Beilegung  der  Streitfrage
auf  sich  zu  nehmen,  und  schreitet  er  zum  Krieg  gegen  ein
Bundesmitglied,  so  finden  die  Bestimmungen  des  Artikel  16
auf  ihn  Anwendung.

Weigern  sich  beide  Parteien  auf  die  Aufforderung  hin,
die  Verpflichtungen  eines  Bundesmitg#eds  für  die  Beilegung
der  Streitfrage  auf  sich  zu  nehmen,  so  kann  der  Rat  alle
zur  Vermeidung  von  Feindseligkeiten  und  zur  Schlichtung
des  Streites  geeigneten  Maßnahmen  ergreifen  und  Vorschläge
machen.

Artikel  18.

Jeder  Vertrag  oder  jede  internationale  Abmachung,  die
ein  Bundesmitglied  künftig  abschließt,  ist  unverzüglich  beim
Sekretariat  einzutragen  und  sobald  wie  möglich  von  ihm  zu
veröffentlichen.  Kein  solcher  Vertrag  und  keine  solche  internationale
  Abmachung  ist  vor  dieser  Eintragung  rechtsverbmdlich.


Artikel  19.

Die  Bundesversammlung  kann  von  Zeit  zu  Zeit  die
Bundesmitglieder  zu  einer  Nachprüfung  der  unamwendbar
gewordenen  Verträge  und  solcher  internationalen  Verhältnisse
auffordern,  deren  Kufrechterhaltung  den  Weltfrieden  gefähr.
den  bönnte.

Artikel  20.

Die  Bundesmitglieder  erkennen,  ein  jedes  für  sein  Teil,
an,  daß  die  gegenwärtige  Satzung  Verpflichtungen  und
Einzelverständigungen  aufhebt,  die  mit  ihren  Bestimmungen
unvereinbar  sind,  und  verpflichten  sich  feierlich,  solche  in  Zukunft
  nicht  mehr  einzugehen.

Hat  ein  Mitglied  vor  seinem  Eintritt  in  den  Bund  Verpflichtungen
  übernommen,  die  mit  den  Bestimmungen  der
Satzung  unvereinbar  sind,  so  hat  es  die  Pflicht,  unverzüglich
  Maßnahmen  zur  Lösung  dieser  Verpflichtungen  zu  ergreifen.


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