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#  Artikel  21.

Internakionale  Abreden  wie.  Schiebsgerichtsverträge  und
Abmachungen  über  bestimmte  Gebiete  wie  die  Monroedoktrin,
  welche  die  Erhaltung  des  Friedens  sicherstellen,  gelten
nicht  als  mit  einer  der  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Satzung
unvereinbar.

Artikel  22.

Auf  die  Kolonien  und  Gebiete,  die  infolge  des  Krieges
aufgehört  haben,  unter  der  Souveränität  der  Staaten  zu
stehen,  die  sie  vorher  beherrschten,  und  die  von  solchen  Völkern
bewohnt  sind,  die  noch  nicht  imstande  sind,  sich  unter  den  besonders
  schwierigen  Bedingungen  der  heutigen  Welt  selbst  zu
leiten,  finden  die  nachstehenden  Grundsätze  Anwendung:
Das  Wohlergehen  und  die  Entwicklung  dieser  Völker  bilden
eine  heilige  Aufgabe  der  Zivtlisation,  und  es  ist  geboten,  in
die  gegenwärtige  Satzung  Bürgschaften  für  die  Erfüllung
dieser  Aufgabe  aufzunehmen.

Der  beste  Weg,  diesen  Grundsatz  durch  die  Tat  zu  verwirklichen,
  ist  die  Ubertragung  der  Vormundschaft  über  diese
Völker  an  die  fortgeschrittenen  Nationen,  die  auf  Grund
ihrer  Hilfsmittel,  ihrer  Erfahrung  oder  ihrer  geographischen
Lage  am  besten  imstande  sind,  eine  solche  Verantwortung  auf
sich  zu  nehmen,  und  die  hierzu  bereit  sind;  sie  hätten  die  Vormundschaft
  als  Mandatare  des  Bundes  und  in  seinem  Namen
zu  führen.

Die  Art  des  Mandats  muß  nach  der  Entwicklungsstufe
des  Volkes,  nach  der  geographischen  Lage  des  Gebiets,  nach
seinen  wirtschaftlichen  Verhältnissen  und  allen  sonstigen  Umständen
  dieser  Art  verschieden  sein.

Gewisse  Gemeinwesen,  die  ehemals  zum  Türkischen  Reiche
gehörten,  haben  eine  solche  Entwicklungsstufe  erreicht,  daß  sie  in
ihrem  Dasein  als  unabhängige  Nationen  vorläufig  anerkannt
werden  können,  unter  der  Bedingung,  daß  die  Ratschläge
und  die  Unterstützung  eines  Mandatars  ihre  Verwaltung
bis  zu  dem  Zeitpunkt  leiten,  wo  sie  imstande  sein  werden,
sich  selbst  zu  leiten.  Bei  der  Wahl  des  Mandatars  sind  in
erster  Cinie  die  Wünsche  jener  Gemeinwesen  zu  berücksichtigen.
