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Die  Entwicklungsstufe,  auf  der  sich  andere  Völker,
insbesondere  die  mittelafrikanischen  befinden,  erfordert,  daß
der  Mandatar  dort  die  Verwaltung  des  Gebiets  übernimmt.“)
Ooch  ist  dies  an  Bedingungen  geknüpft.  Außer  der  Abstellung
von  Mißbräuchen,  wie  Sklaven.,  Waffen-  und  Alkoholhandel
muß  Gewissens=  und  Religionsfreiheit,  lediglich  mit  den
Einschränkungen,  die  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
Ordnung  und  der  guten  Sitten  erfordert,  gewährleistet
sein.  Verbürgt  muß  weiter  sein  das  Verbot  der  Errichtung
von  Befestigungen  oder  von  Heeres-  oder  Flottenstützpunkten,
sowie  das  Verdot  militärischer  Ausbildung  der  Eingeborenen,
soweit  sie  nicht  lediglich  polizeilichen  oder  Landesverteidigungszwecken
  dient.  Dem  Güuteraustausch  und  Handel  der  anderen
Bundesmitglieder  muß  ferner  die  gleiche  Möglichkeit  der  Betängung
  gesichert  sein.

Endlich  gibt  es  Gebiete  wie  Südwestafrika  und  gewisse
Inseln  des  australischen  Stillen  Ozeans,  die  infolge  ihrer
schwachen  Bevölkerungsdichte  und  germgen  Ausdehnung,  ihrer
Eurfernung  von  den  Mittelpunkten  der  Livilisation,  ihrer
geographischen  Nachbarschaft  zum  Gebiet  des  Mandatars
oder  infolge  anderer  Umstände  nicht  wohl  besser  verwaltet
werden  können,  als  nach  den  Gesetzen  des  Mandatars  und
als  intregrierender  Bestandteil  seines  Gebiets,  unter  Vorbehalt
der  Bürgschaften,  die  vorstehend  im  Interesse  der  eingeborenen
Bevolkerung  vorgesehen  sind.

In  allen  Fällen  hat  der  Mandatar  dem  Rate  jährlich
einen  Bericht  über  die  seiner  Fürsorge  anvertrauten  Gebiete
vorzulegen.  "6

Ist  der  Grad  von  behördlicher  Machtbefugnis,  Uberwachung
und  Verwaltung,  den  der  Mandatar  ausüben  soll,  nicht  bereits
Gegenstand  eines  vorgängigen  llbereinkommens  zwischen  den

Bundesmitgliedern,  so  trifft  der  Rat  hierüber  ausdrückliche
Entscheidung.

Ein  ständiger  Ausschuß  wird  beauftragt,  die  Jahresberichte
  der  Mandatare  entgegenzunehmen  und  zu  prüfen  und
dem  Rate  über  alle  die  Ausführung  der  Mandatsverpflichtungen

  angehenden  Fragen  sein  Gutachten  zu  erstatten.

6%  Der  englische  Text  lantet  übersetzt:  edaß  der  Mandatar  verantwortlich
  für  die  Verwaltung  des  Gebiets  sein  muß“.