—  748  —

Artikel  23.

Unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  der  schon  bestehenden
oder  künftig  abzuschließenden  internationalen  Ubereinkommen
und  im  Einklang  mit  diesen  Bestimmungen  übernehmen  die
Bundesmitglieder  folgendes:

a)  sie  werden  sich  bemühen,  angemessene  und  menschliche  Arbeitsbedingungen
  für  Männer,  Frauen  und  Kinder  zu  schaffen
und  aufrechtzuerhalten,  sowohl  in  ihren  eigenen  Gebieten,
wie  in  allen  Ländern,  auf  die  sich  ihre  Handels-  und  Gewerbebeziehungen
  erstrecken,  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen
internationalen  Stellen  zu  errichten  und  zu  unterhalten;

b)  sie  verbürgen  der  eingeborenen  Bevölkerung  in  den
ihrer  Verwaltung  unterstellten  Gebieten  eine  gerechte  Behandlung;


e)  sie  betrauen  den  Bund  mit  der  allgemeinen  Uberwachung
der  Abmachungen,  betreffend  den  Mädchen=  und  Kinderhandel
sowie  den  Handel  mit  Opium  und  anderen  schädlichen  Mittelu;

d)  sie  betrauen  den  Bund  mit  der  allgemeinen  Ulberwachung
  des  Waffen=  und  Munitionshandels  mit  den
Ländern,  bei  denen  die  llberwachung  dieses  Handels  im  allgemeinen
  Interesse  unumgänglich  ist;

e)  sie  werden  die  nötigen  Anordnungen  treffen,  um  die
Freiheit  des  Verkehrs  und  der  Durchfuhr  sowie  die  gerechte
Regelung  des  Handels  aller  Bundesmitglieder  zu  gewährleisten
  und  aufrechtzuerhalten  mit  der  Maßgabe,  daß  die
besonderen  Bedürfnisse  der  während  des  Krieges  1914/1918
verwüsteten  Gegenden  berücksichtigt  werden  sollen;

s)  sie  werden  sich  bemühen,  internationase  Maßnahmen
zur  Verhütung  und  Bekämpfung  der  Krankheiten  zu  treffen.

Artikel  24.  .
Alle  früher  durch  Gesamtverträge  errichteten  internationalen
  Stellen  werden  vorbehaltlich  der  Zustimmung  der
Meichs-Gesetzbl.  1919.  164