—  745  —

vertragschließenden  Teile  dem  Bunde  untergeordnet.  Alleanderen
  künftig  gebildeten  internationalen  Stellen  und  mit  der

Regelung  von  Angelegenheiten  internationalen  Interesses  betramen

  Ausschüsse  werden  dem  Bunde  untergeordnet.

In  allen  durch  allgemeine  Uberelnkommen  geregelten  Angelegenheiten
  internationalen  Interesses,  die  der  Aufsicht
internationaler  Ausschüsse  oder  Stellen  nichi  unterstehen,
hat  das  Sekretariat  des  Bundes,  auf  Antrag  der  vertragschließenden
  Teile  und  mit  Zustimmung  des  Rates,  alle
geeigueten  Unterlagen  zu  sammeln  unv  weiterzuleiten  sowie
jede  nötige  oder  wünschenswerte  Unterstützung  zu  gewähren.

Der  Rat  kann  bestimmen,  daß  zu  den  Ausgaben  des
Sekretariats  auch  die  Ausgaben  der  dem  Bunde  untergeordneten
  Siellen  oder  Ausschusse  gehören  sollen.

Artikel  25.

Die  Bundesmitglieder  verpflichten  sich,  die  Errichtung  und
Zusammenarbeit  anerkannter  freiwilliger  nationaler  Organisationen
  des  Roten  Krenzes  zur  Hebung  der  Gesundheit,
Verhütung  von  Krankheiten  und  Milderung  der  Leiden  in
der  Welt  zu  fördern  und  zu  begünstigen.

Artikel  26.

Abänderungen  der  gegenwärtigen  Satung  treten  mit
der  Ratifikation  durch  die  Gesamtheit  der  im.  Rate  und  die
Mehrheit  der  in  der  Bundesversammlung  vertretenen  Bundesnutglieder
  in  Kraft.

Jedem  Bundesmitglieb  steht  es  frei,  solche  Abänberungen
abknlehnen)  in  diesem  Falle  scheidet  es  aus  dem  Bunde  aus.

164“