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Teil  U.

Deutschlands  Grenzen.
Artikel  27.
Die  Grenzen  Deutschlands  werden  folgendermaßen  festgelegt:

1.  Gegen  Belgien:

Von  dem  Treffpunkt  der  belgischen,  niederländischen  und
beutschen  Grenze  nach  Süden:

die  Nordostgrenze  des  ehemaligen  Gebietes  von  Neutral-Moresnet,
  dann  die  Ostgrenze  des  Kreises  Eupen,
dann  die  Grenze  zwischen  Belgien  und  dem  Kreise
Monschau,  dann  die  Nordost=  und  Ostgrenze  des  Kreises
Malmedy  bis  zu  ihrem  Treffpunkt  mit  der  Grenze
von  Lugxemburg.

2.  Gegen  Luxemburg:
Die  Grenze  vom  3.  August  1914  bis  zu  ihrem  Zusammentreffen
  mit  der  Grenze  von  Frankreich  vom  18.  Juli  1870.

3.  Gegen  Frankreich:
Die  Grenze  vom  18.  Juli  1870  von  Luremburg  bls  zür
Schweiz  mit  den  in  Artikel  48,  Abschnitt  IV  (Saarbecken),
Teil  III  gemachten  Vorbehalten.

4.  Gegen  die  Schweiz:
Die  gegenwärtige  Grenze.
5.  Gegen  Osterreich:
Die  Grenze  vom  3.  August  1914  von  der  Schweiz  bis
zu  der  im  folgenden  umschriebenen  Tschecho-Slowakei.

6.  Gegen  die  Tschecho-  Slowakei:
Die  Grenze  vom  3.  August  1914  zwischen  Deutschland
und  Osterreich  von  ihrem  Treffpunkt  mit  der  alten