—  759  —

(des  Niemen)  abwärts,  dann  der  Skierwietharm  des
Deltas  bis  zum  Kurischen  Haff;

von  dort  eine  gerade  Linie  bis  zum  Schnittpunkt
der  Ostküste  der  Kurischen  Nehrung  mit  der  Verwaltungsgrenze
  etwa  4  km  südwestlich  von  Nidden)

von  dort  diese  Verwaltungsgrenze  bis  zum  Westufer
  der  Kurischen  Nehrung.

Artikel  29.
Die  oben  beschriebenen  Grenzen  sind  in  rot  auf  einer  Karte
im  Maßstabe  1:1.000  000  eingtzeichnet,  die  dem  gegenwärtigen
  Vertrag  unter  Nummer  1  als  Anlage  beigefügt  ist.

Im  Falle  von  Abweichungen  zwischen  dem  Wortlaut  des
Vertrags  und  dieser  Karte  oder  irgendeiner  anderen  als  Anlage
beigefügten  Karte  ist  der  Wortlaut  des  Vertrags  maßgebend.

Artikel  30.

Wenn  die  Grenzen  durch  einen  Wasserweg  bezeichnet  sind,

so  bedeuten  die  in  den  Beschreibungen  des  gegenwärtigen

Vertrags  gebrauchten  Ausdrücke  =  Lauf=  oder  Fahrrinne=  bei

nicht  schiffbaren  Flüssen  die  Mittellinie  des  Wasserlaufs  oder

seines  Hauptarms,  und  bei  schiffbaren  Flüssen  die  Mittellinie

der  Hauptschiffahrtsrinne.  Jedoch  bleibt  es  den  durch  den

gegenwärtigen  Vertrag  vorgesehenen  Grenzregelungsausschüssen
  überlassen,  im  einzelnen  festzusetzen,  ob  die  Grenzlinie

  den  jeweiligen  Veränderungen  des  so  bezeichneten  Wasserlaufs
  oder  der  so  bezeichneten  Fahrrinne  folgen  oder  endgültig

  durch  die  Lage  des  Wasserlaufs  oder  der  Fahrrinne

bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  bestimmt

werden  soll.

MReichs-Gesetzbl.  1919.  166