Teil  M.
Politische  Bestimmungen  über  Europa.

Abschnitt  1.
Belgien.

Artikel  31.

In  Anerkennung  ber  Tatsache,  daß  die  Verträge  vom
19.  April  1839,  die  vor  dem  Kriege  die  Rechtslage  Belgiens
bestimmten,  burch  die  Verhältnisse  überholt  sind,  stimmt  Deutschland
  der  Aufhebung  dieser  Verträge  zu  und  verpflichtet  sich
schon  jetzt  zur  Anerkennung  und  Beobachtung  aller  wie  auch
immer  gearteten  Ubereinkommen,  die  die  allüerten  und
assoziterten  Hauptmächte  oder  einzelne  von  ihnen  mit  der
belgischen  ober  der  niederländischen  Regierung  zum  Ersatz
der  genannten  Verträge  von  1839  etwa  abschließen.  Sollte
sein  förmlicher  Beitritt  zu  diesen  Ubereinkommen  oder  zu  einzelnen
ihrer  Bestimmungen  gefordert  werden,  so  verpflichtet  sich  Deutschland
  schon  jetzt,  diesen  Beitritt  zu  erklären.

Artikel  32.
Deutschland  erkennt  die  volle  Souveränkkät  Belgiens  Über
das  ganze  streitige  Gebiet  von  Moresnet  (das  sogenannte
„Neutral-Moresnet-)  an.

Urtikel  33.

Deutschland  verzichtet  zugunsten  Belgiens  auf  alle  Rechte
und  Ansprüche  auf  das  westlich  der  Straße  Lüttich-UAachen
liegende  Gebiet  von  Preußisch  Moresnet.  Die  am  Rande
dieses  Gebiets  verlaufende  Strecke  der  Straße  fällt  an  Belgien.

Artikel  34.

Deutschland  verzichtet  außerdem  zugunsten  Belgiens  auf
alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  das  gesamte  Gebiet  der  Kreise
Eupen  und  Malmedy.

166“