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Während  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  werden  von  der  belgischen  Behörde  in  Eupen  und
Malmedy  isten  ausgelegt;  die  Einwohner  dieser  Gebiete  sind  berechtigt,
  darin  schriftlich  den  Wunsch  auszudrücken,  daß  diese  Gebiete
  ganz  oder  teilweise  unter  deutscher  Souveränität  verbleiben.

Es  ist  Sache  der  belgischen  Regierung,  das  Ergebnis  dieser“)
Außerung  der  Bevölkerung  zur  Kenntnis  des  Völkerbunds
zu  bringen,  dessen  Entscheidung  anzunehmen  sich  Belgien
verpflichtet.

Artikel  35.

Ein  Ausschuß  von  sieben  Mitgliedern,  von  denen  fünf
von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten,  eines  von
Deutschland  und  eines  von  Belgien  ernannt  werden,  tritt
zwei  Wochen  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
zusammen,  üm  an  Ort  und  Stelle  unter  Berücksichtigung  der
wirtschaftlichen  Verhältnisse  und  der  Verkehrswege  die  neue
Grenzlinie  zwischen  Belgien  und  Deutschland  festzusetzen.

Dieser  Ausschuß  entscheidet  mit  Stimmemmehrheit.  Seine
Entscheidungen  sind  für  die  Beteiligten  bindend.

Artikel  36.

Mit  dem  endgültigen  Ubergang  der  Souveränität  über
die  obenbezeichneten  Gebiete  erwerben  die  deutschen  Reichsangehörigen,
  die  in  diesen  Gebieten  ihren  Wohnsitz  haben,
endgültig  und  von  Rechts  wegen  die  belgische  Staatsangehörigkeit
  unter  Verlust  der  deutschen.

Indes  können  deutsche  Reichsangehörige,  die  sich  nach  dem
1.  August  1914  in  diesen  Gebieten  niedergelassen  haben,  die
belgische  Staatsangehörigkeit  nur  mit  Genehmigung  der
belgischen  Regierung  erwerben.

-  Artikel  37.  .
.Währenbzweiersahwnachdemestbgültigenllbergang.
berSouverånitätübrrsbicdnrchdengegenivärtigcherttag"
Belgien  zugesprochenen  Gebiete  sind  die  über.  uchtzehn  Jahre

*)  Im  Euglischen:  »bleser  öffentlichen.