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alten  beutschen  Reichsangehörigen,  die  in  biesen  Gebieten
ansässig  sind,  berechtigt,  für  die  deutsche  Reichsangehörigkeit
  zu  optieren.

Die  Option  des  Ehemannes  erstreckt  ihre  Wirkung  auf
bie  Ehefrau,  die  Option  der  Eltern  erstreckt  ihre  Wirkung
auf  Kinder  unter  achtzehn  Jahren.

Personen,  die  von  dem  oben  vorgesehenen  Optionerecht.
Gebrauch  machen,  müssen  innerhalb  der  nächsten  zwölf  Monate
ihren  Wohnsitz  nach  Deutschland  verlegen.

Es  steht  ihnen  frei,  das  unbewegliche  Gut,  das  sie  in
den  von  Belgien  erworbenen  Gebieten  besitzen,  zu  behalten.  Sie
dürfen  ihr  gesamtes  bewegliches  Gut  mitnehmen.  Es  wird
bafũr  keinerlei  Ausfuhr-  oder  Einfuhrzoll  von  ihnen  erhoben.

Artikel  38.

Die  deutsche  Regierung  hat  der  belgischen  Regierung  unverzüglich
  die  Archive,  Negister,  Pläne,  Urkunden  und  Schriftstücke
  aller  Art  betreffend  die  Hivil-,  Militär.,  Finanz.,
Justiz=  und  sonstige  Verwaltung  des  unter  die  Souveränität
Belgiens  tretenden  Gebiets  zu  übermitteln.

Desgleichen  hat  die  deutsche  Regierung  die  im  Laufe  des
Krieges  von  den  deutschen  Behörden  aus  den  belgischen
öffentlichen  Verwaltungsstellen,  namentlich  aus  dem  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten  zu  Brüssel,  entnommenen
Archive  und  Urkunden  aller  Art  der  belgischen  Regierung
zurückzustellen.

Artikel  39.

Umfang  und  Art  der  von  Belgien  auf  Grund  der  Gebletsabtretungen
  zu  übernehmenden  finanziellen  Lasten  Deutschlunds
  und  Preußens  werden  gemäß  Artikel  254  und  256
Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Bertrags
  festgesetzt.

Abschuttt  U.

Lukemburg.

Artikel  40.
Oeutschland  verzichtet  hinsichtlich  bes  Großherzogtums
Luxemburg  auf  die  Geltendmachung  aller  Bestimmungen,  die