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zu  seinen  Gunsten  in  den  Verträgen  vom  8.  Februar  1842,
2.  April  1847,  20./25.  Oktober  1865,  18.  Angust  1866,
21.  Februar  und  11.  Mal  1867,  10.  Mai  1871,  11.  Juni
1872  und  11.  November  1902  sowie  in  allen  an  die  genannten
Verträge  sich  anschließenden  Ubereinkommen  enthalten  sind.

Deutschland  erkennt  an,  daß  das  Großherzogtum  Luxemburg
  mit  dem  1.  Januar  1919  aufgehört  hat,  dem  deutschen
Zollverein  anzugehören,  verzichtet  auf  alle  Rechte  bezüglich
des  Eisenbahnbetriebes,  stimmt  der  Aufhebung  der  Neutralisierung
  des  Großherzogtums  zu  und  nimmt  im  voraus
alle  internationalen  Vereinbarungen  an,  die  von  den  alliierten
und  assoziierten  Mächten  hinsichtlich  des  Großherzogtums  geschlossen
  werden.

Artikel  41.

Deutschland  verpflichtet  sich,  dem  Großherzogtum  Luxemburg
  auf  ein  entsprechendes  Ersuchen  der  alliierten  und
assoziterten  Hauptmächte  die  Vorteile  und  Rechte  zugute
kommen  zu  lassen,  die  im  gegenwärtigen  Vertrage  zugunsten
der  genannten  Mächte  oder  ihrer  Staatsangehörigen  in  wirtschaftlicher
  Hinsicht  sowie  im  Verkehrs=  und  Luftschiffahrtswesen
ausbedungen  sind.  -

Abschnitt  Ul.
Linhes  Rheinufer.
Artikel  42.

Es  ist  Deutschland  untersagt,  anf  dem  linken  Ufer  des
Rheines  und  auf  dem  rechten  Ufer  westlich  einer  50  km
dstlich  des  Stromes  verlaufenden  Linie  Befestigungen  beizubehalten
  oder  anzulegen.

Artikel  43.

Ebenso  ist  in  der  im  Artikel  42  bezeichneten  Zone  die
ständige  oder  zeitweise  Unterhaltung  oder  Sammlung  von
Streitkräften  untersagt.  Das  gleiche  gilt  für  jedwede  militärischen
  Ubungen  und  die  Beibehaltung  aller  materiellen)
Vorkehrungen  für  eine  Mobilmachung.

6%  Im  englischen  Text  stakt  emateriellen:  pstänblgen-.
Relchs-Gesebl.  1919.