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Artikel  44.

Jeber  etwaige  Verstoß  Deutschlands  gegen  die  Bestimmungen
  ber  Artikel  42  und  43  gilt  als  eine  feindselige  Handlung
  gegen  die  Signatarmächte  des  gegenwärtigen  Vertrags
und  als  Versuch  einer  Störung  des  Weltfriedens.

Abschnitt  W.
Saarbecken.

Artikel  45.

Als  Ersatz  für  die  Zerstörung  der  Kohlengruben  in
Nordfrankreich  und  als  Anzahlung  auf  die  von  ODeutschland
  geschuldete  völlige  Wiedergutmachung"“)  der  Kriegsschäden
  tritt  Deutschland  das  volle  und  unbeschränkte,  völlig
schulden-  und  lastenfreie  Eigentum  an  den  Kohlengruben  im
Saarbecken,  wie  es  im  Artikel  48  abgegrenzt  ist,  mit  dem
ausschließlichen  Ausbeutungsrecht  an  Frankreich  ab.

Artikel  46.

Zur  Sicherstellung  der  Rechte  und  der  Wohlfahrt  der
Bevölkerung,  und  um  Frankreich  volle  Freiheit  bei  der  Ausbeutung
  der  Gruben  zu  verbürgen,  nimmt  Deutschland  die
Bestimmungen  der  Kapitel  I  und  II  der  beigefügten  Anlage  an.

Artikel  47.

Zum  Zweck  endgültiger,  zur  gegebenen  Zeit  unter  Berücksichtigung
  der  Wünsche  der  Bevölkerung  vorzunehmender
Regelung  der  Rechtsstellung  des  Saarbeckens  nehmen  Frankreich
  und  Deutschland  die  Bestimmnngen  des  Kapitels  1II  der
beigefügten  Anlage  an.

Artikel  48.

Die  Grenzen  des  Saarbeckengebiets,  das  den  Gegenstand
  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  bildet,  werden,  wie  folgt,
festgesetzt  ·

Im  Süden  und  Südwesten:  Die  französische  Grenze,
wie  sie  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  festgesetzt  ist)

Im  Nordwesten  und  Norden:  Die  Gunlinie  folgt
der  nördlichen  Verwaltungsgrenze  des  Kreises  Merzig  von
dem  Punkte,  wo  sie  sich  von  der  französischen  Grenze
nu  übersehung  folgt  dem  englischen  Text.  Der  krungsssche  Text  sagt
(falls  kein  Druckfehler  —  dus  Katt  richtig  due  —  vorliegt)  rauf  den  Betrag  der
Wiedergutmachung  der  von  Deutschland  geschuldeten  Kriegsschäden.

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