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Nach  Ablauf  einer  Frist  von  fünfzehn  Jahren  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  wird  die  Bevölkerung
dieses  Gebiets  zu  einer  Außerung  darüber  berufen,  unter
welche  Souveränität  sie  zu  treten  wünscht.

Artikel  b50.

Die  Bestimmungen,  nach  denen  die  Abtretung  der  Gruben
des  Saarbeckens  zu  erfolgen  hat,  sowie  die  Maßnahmen,  die
den  Schütz  der  Rechte  und  die  Wohlfahrt  der  Bevölkerung
zugleich  mit  der  Regierung  des  Gebiets  sicherstellen  sollen,
und  die  Bedingungen,  unter  denen  die  oben  vorgesehene
Außerung  der  Bevölkerung  stattzusinden  hat,  sind  in  der
Anlage  niedergelegt,  die  als  untrennbarer  Bestandteil  des
gegenwärtigen  Vertrags  gilt  und  die  Deutschland  gutzuheißen
  erklärt.

Anlage.

Gemäß  den  Abreden  der  Artikel  45  bis  50  des  gegenwärtigen
  Vertrags  werden  die  Bestimmungen,  nach  denen  die
Abtretung  der  Gruben  des  Saarbeckens  von  Deutschland  an
Frankreich  zu  erfolgen  hat,  sowie  die  Maßnahmen,  die  den
Schutz  der  Rechte  und  die  Wohlfahrt  der  Bevöllerung  zugleich
  mit  der  Regierung  des  Gebiets  sicherstellen  sollen,
und  ferner  die  Bedingungen,  unter  denen  die  Bevölkerung
zu  einer  Außerung  darüber  berufen  werden  soll,  unter  welche
Souveränität  sie  zu.  treten  wünscht,  wie  folgt  festgesetzt:

Kapitel  1.
Abtretung  und  Ausbeutung  der  Gruben.

81.

Mit  dem  Inkrafttreten  des  gegenmärtigen  Vertrags  erwirbt
  der  französische  Staat  das  volle  und  unbeschränkte
Eigentum  an  sämtlichen  Kohlenfeldern  in  den  Grenzen  des
Saarbeckens,  wie  sie  im  Artikel  48  dieses  Vertrags  näher
unischrieben  sind.

NReichs  ·  Gesehbl.  1919.  168