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Der  französische  Staat  hat  das  Recht,  diese  Gruben  auszubeuten
  oder  nicht  auszubeuten  oder  das  Ausbeutungsrecht
an  Dritte  abzutreten,  ohne  vorher  eine  Ermächtigung  dazu
einholen  oder  irgendeine  Förmlichkeit  erfüllen  zu  müssen.

Der  französische  Staat  kann  jederzeit  die  Anwendung  der
weiter  unten  genannten  deutschen  Berggesetze  und  verordnungen
zwecks  Festlegung  seiner  Rechte  beanspruchen.

82.

Das  Eigentumsrecht  des  französischen  Staates  erstreckt  sich
auf  die  freien  und  noch  nicht  verliehenen  sowie  auf  die  bereits
verliehenen  Kohlenfelder,  einerlei,  wer  der  gegenwärtige  Eigentümer
  ist.  Es  begründet  keinen  Unterschied,  ob  sie  dem
preußischen  Staate,  dem  bayerischen  Staate,  anderen  Staaten
oder  Körperschaften,  Gesellschaften  oder  Privatleuten  gehören,
auch  keinen  Unterschied,  ob  sie  bereits  ausgebeutet  werden
oder  nicht,  endlich  keinen  Unterschied,  ob  ein  von  dem  Rechte
des  Grundeigentümers  gesondertes  Ausbeutungsrecht  anerkannt
ist  oder  nicht.

83.
Bei  den  bereits  erschlossenen  Gruben  erstreckt  sich  die  Ubertragung
  des  Eigentums  an  den  französischen  Staat  auf  alle
Nebenanlagen  dieser  Gruben,  insbesondere  auf  die  Einrichtungen
  und  das  Gerät  zur  Gewinnung  über  und  unter  Tage,
auf  das  Förderungsgerät,  auf  die  Werke  zur  Umwandlung
von  Kohle  in  elektrische  Kraft,  Koks  und  Nebenprodukte,
Werkstätten,  Verkehrswege,  elektrische  Leitungen,  Wasser
sammelanlagen  und  Wasserleitungen,  Grundstücke  und  Gebäude,
wie  Verwaltungsräume,  Wohnungen  von  Direktoren,  Angestellten
  und  Arbeitern,  auf  Schulen,  Krankenhäuser  und
Polikliniken,  auf  Lager  und  Vorräte  jeder  Art,  auf  Archive
und  Pläne,  überhaupt  auf  alles,  was  die  Eigentümer  der
Gruben  oder  diejenigen,  die  sie  betreiben,  zur  Ausbeutung
der  Gruben  und  ihrer  Nebenanlagen  in  Besit  oder  Nutzung
haben.

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