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Die  Ubertragung  erstreckt  sich  gleichfalls  auf  ausstehende

Forderungen  für  Erzeugnisse,  die  vor  der  Besitzergreifung
durch  den  französlschen  Staat  und  nach  der  Unterzeichnung
des  gegemvärkigen  Vertrags  geliefert  werden,  sowie  auf  die
von  Abnehmern  hinterlegten  Summen)  der  französische  Staat
verbürgt  diesen  Abnehmern  ihre  Ansprüche.

8  4.

Der  französische  Staat  erwirbt  das  Eigentum  frei  und
ledig  von  allen  Schulden  und  Lasten.  Jedoch  bleiben  bezüglich
  der  Alters-  oder  Invalidenrenten  des  Personals  der
Gruben  oder  ihrer  Nebenanlagen  die  bei  Inkrafttreten  des
gegenwärkigen  Vertrags  erworbenen  Rechte  oder  Anwartschaften
  unangetastet.  Deutschland  hat  dafür  dem  französischen
  Staat  die  versicherungstechulschen  Reserven  der  von  dem
Personal  erdienten  Renten  zu  übermitteln.

85.  ·

Der  Wert  des  dem  französischen  Staate  dergestalt  abgetretenen
  Besitzes  wird  durch  den  in  Artikel  233  Teil  VIII
(Wiedergutmachungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  vorgesehenen
  Wiedergutmachungsausschuß  festgesetzt.

Dieser  Wert  wird  Oeutschland  auf  die  Wiedergutmachunysschuld
  gutgeschrieben.

Es  ist  Sache  Deutschlands,  die  Eigentümer  ober  Beteiligten
  zu  entschädigen,  einerlei  wer  sie  sind.

86.

Auf  den  deutschen  Eisenbahnen  und  Kanälen  darf  kein
Tarif  eingeführt  werden,  der  die  Beförderung  des  Personals
und  der  Erzeugnisse  der  Gruben  und  ihrer  Nebenanlagen  sowie
der  für  ihre  Ausbentung  nötigen  Stoffe  durch  mittel-  oder
unmittelbare  Unterscheidungen  beeinträchtigt.  Diese  Beförderungen
  genießen  alle  Rechte  und  Vergünstigungen,  die  in
internationalen  Eisenbahnübereinkommen  für  entsprechende  Erzeugnisse
  französischen  Ursprungs  gewährleistet  werden.