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87.

Das  für  die  Fortschaffung  und  Beförderung  der  aus  den
Gruben  und  ihren  Nebenanlagen  gewonnenen  Exrzeugnisse
sowie  das  für  die  Beförderung  der  Arbeiter  und  Angestellten
erforderliche  Material  und  Personal  wird  von  der  Eisenbahnverwaltung
  des  Beckens  gestellt.

88.

Erweiterungsarbeiten  für  Eisenbahnen  oder  Wasserstraßen,
  die  der  französische  Staat  zur  Fortschaffung  und
Beförderung  der  aus  den  Gruben  und  ihren  Nebenanlagen
gewonnenen  Exrzeugnisse  für  erforderlich  erachtet,  wie  Verdoppelung
  der  Geleise,  Vergrößerung  der  Bahnhöfe,  Einrichtung
von  Bauhöfen  und  dazugehörigen  Anlagen,  steht  kein  Hindernis
  im  Wege.  Die  Kostenverteilung  erfolgt  im  Falle  von
Meinungsverschiedenheiten  durch  Schiedsspruch.

Der  französische  Staat  kann  ferner  alle  neuen  Verkehrswege
  und  mittel,  wie  Straßen,  elektrische  Ceitungen  und
Fernsprechverbindungen,  die  er  für  die  Bedürfnisse  der  Ausbeutung
  für  erforderlich  erachtet,  anlegen.

Es  steht  ihm  auch  ohne  jede  Beschränkung  frei,  die  Verkehrswege
  und  mittel  auszunützen,  deren  Eigentümer  er  wird,
insbesondere  die,  welche  die  Gruben  und  ihre  Nebenanlagen
an  das  Verkehrsnetz  im  französischen  Gebiet  anschließen.

89.

Für  den  Erwerb  von  Grunbstücken,  die  der  franzöfische
Staat  zur  Ausbeutung  der  Gruben  und  ihrer  Nebenanlagen
für  erforderlich  erachtet,  kann  er  stets  die  Anwendung  der
deutschen  Berggesetze  und  verordnumgen  nach  ihrem  Stand
vom  11.  November  1918  verlangen  (abgesehen  von  den  ausschließlich
  mit  Rücksicht  auf  den  Kriegszustand  getroffenen  Bestimmungen).


Der  Ersatz  bes  an  Grundstücken  durch  die  Ausbeutung
bieser  Gruben  und  ihrer  Nedenaulagen  verursachten  Schadens