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wird  gemäß  den  vorerwähnten  deutschen  Berggesehen  und  verordnungen
  geregelt.

10.  «

Jeder  Person,  die  der  französische  Staak  an  selner  Stelle
ganz  oder  teilweise  in  seine  Rechte  auf  Ausbentung  der
Gruben  oder  ihrer  Nebenaulagen  einsetzt,  kommen  die  in
dieser  Anlage  festgesetzten  Vorrechte  zustatten.

§5  11.

Die  in  das  Eigentum  des  französischen  Staates  übergegangenen
  Gruben  und  anderen  Liegenschaften  sind  auf  immer
jeder  Verfallserklärung,  jedem  Rückkauf,  jeder  Enteignung,
jeder  Requisition  und  jeder  anderen  das  Eigentumsrecht  beeinträchtigenden
  Maßnahme  entzogen.

Das  bei  der  Ausbentung  dieser  Gruben  oder  ihrer  Nebenanlagen
  venvandte  Personal  und  Material  sowie  die  in  den
Gruben  gewonnenen  oder  in  ihren  Nebenaulagen  verfertigten
Erzeugnisse  sind  auf  immer  jeder  Requisition  entzogen.

12.

Für  die  Ausbeutung  der  Gruben  und  ihrer  Nebenanlagen,
deren  Eigentum  auf  den  französischen  Staat  übergeht,  bleibt
unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  nachfolgenden  §5  23
auch  weiterhin  die  Rechtsordnung  maßgebend,  die  aus  den
deutschen  Gesetzen  und  Verordnungen  nach  ihrem  Stand  vom
11.  November  1918  (abgesehen  von  den  ausschließlich  mit
Rücksicht  auf  den  Kriegszustand  getroffenen  Bestimmungen)
sich  ergibt.

Die  Rechte  der  Arbeiter  bleiben  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen
  des  §  23  ebenfalls  weiter  bestehen,  so  wie  sie  am
11.  November  1918  aus  den  vorgenaunten  deutschen  Gesetzen
und  Verordnungen  sich  ergaben.

Die  Einführung  solcher  Arbeiter,  die  nicht  aus  dem
Saarbecken  stammen  und  ihre  Verwendung  in  den  Gruben
oder  ihren  Nebenanlagen  unterliegt  keiner  Beschränkung.

ODiie  Arbeiter  und  Angestellten  französischer  Staatsangehörigkeit
  dürfen  den  französischen  Gewerkschaften  angehören.
Reichs--Gesetöl.  1919.  169