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8  13.

Die  Beiträge  der  Gruben  und  ihrer  Nebenanlegen  zu  dem
örtlichen  Haushalt  des  Saarbeckengebiets  sowie  zu  den  Gemeindeabgaben
  werden  unter  gebührender  Berücksichtigung  des
Verhältnisses  des  Wertes  der  Gruben  zu  dem  gesamten  steuerpflichtigen
  Vermögen  des  Saarbeckens  festgesetzt.

814.

Der  französische  Staat  kann  jeberzeit  als  Nebenanlagen
der  Gruben  Volksschulen  oder  technische  Schulen  für  das
Dersonal  und  die  Kinder  des  Personals  gründen  und  unterhalten
  und  den  Unterricht  darin  in  französischer  Sprache
nach  einem  von  ihm  festgesetzten  Lehrplan  durch  von  ihm
ausgewählte  Lehrer  erteilen  lassen.

Desgleichen  kann  er  Krankenhäuser,  Volikliniken,  Arbeiterhäuser
  und  gärten  und  andere  Wohlfahrtseinrichtungen  und
gemeinnützige  Anstalten  gründen  und  unterhalten.

8  15.

Der  französische  Staat  hat  volle  Freiheit,  die  Vertellung
und  Versendung  der  Exzeugnisse  der  Gruben  und  ihrer  Nebenanlagen
  sowie  die  Festsetzung  der  Verkaufspreise  nach  seinem
Ermessen  vorzunehmen.

Die  französische  Regierung  verpflichtet  sich  jedoch,  ohne
Rücksicht  auf  die  Höhe  der  Grubenförderung,  den  Bedarf
des  örtlichen  gewerblichen  und  häuslichen  Verbrauches  stets
nach  dem  Verhältnis  zu  befriedigen,  das  im  Betriebsjahr
1913  zwischen  dem  örtlichen  Verbrauch  und  der  Gesamtsörderung
  des  Saarbeckens  bestand.

Kapitel  II.
Reglerung  des  Saarbeckengebiets.
§  16.
Die  Regierung  des  Saarbeckengebiets  wird  einem  den

Völkerbund  vertretenden  Ausschuß  übertragen.  Dieser  Ausschuß
  hat  seinen  Sitz  im  Saarbeckengebiet.

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