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817.

Der  im  §  16  vorgesehene  Reglerungsausschuß  besteht  aus
fünf  Mitgliedern,  die  vom  Rate  des  Völkerbunds  ernannt
werden.  Ihm  gehören  an  ein  Franzose,  ein  aus  dem  Saarbeckengebiet
  stammender  und  dort  ansässiger  Nichtfranzose  und
3  Mitglieder,  die  drei  anderen  Ländern  als  Frankreich  und
Deutschland  angehören.  «

Die  Mitglieder  des  Regierungsausschusses  werben  auf
ein  Jahr  ernannt;  ihr  Auftrag  kann  erneuert  werden.  Der
Rat  des  Völkerbunds  kann  sie  abberufen  und  sorgt  für
ihren  Ersatz.

Die  Mitglleder  des  Regierungsausschusses  haben  Anspruch
auf  ein  Gehalt,  das  von  dem  Rat  des  Völkerbunds  fest-Vesetzt
  und  aus  den  Einnahmen  des  Gebietes  bezahlt  wird.

*  18.

Der  Vorsitzende  des  Regierungsausschusses  wird  von
dem  Rat  des  Völkerbunds  aus  den  Mitgliedern  des  Ausschusses
  für  die  Dauer  eines  Jahres  ernannt;  er  kann  wiederernaunt
  werden.

Der  Vorsitzende  ist  die  ausführende  Stelle  des  Ausschusses.


8  19.
Der  Regierungsausschuß  besitzt  im  Saarbeckengebiet  alle
Regierungsbefugnisse,  die  früher  dem  Deutschen  Reiche,  Preußen
und  Bayern  zustanden,  einschließlich  des  Rechts,  Beamte  zu
ernennen  und  abzuberufen  und  alle  ihm  erforderlich  scheinenden
Verwaltungsstellen  und  Vertretungen  zu  schaffen.

Er  hat  volle  Frekheit  in  der  Verwaltung  und  Ausbeutung
der  Eisenbahnen,  Kanäle  und  sonstigen  öffentlichen  Betriebe.

Er  entschelbet  mit  Stimmenmehrheit.