—  780  —
20.

Deutschland  hat  alle  in  selnem  Besttz  ober  im  Besttz  eines
beutschen  Staates  oder  einer  örtlichen  Behörde  befindlichen,
das  Saarbeckengebiet  oder  die  Rechte  seiner  Einwohner  betreffenden
  amtlichen  Urkunden  und  Archive  der  Regierung
des  Saarbeckens  zur  Verfügung  zu  stellen.

5  21.

Es  ist  Sache  des  Regierungsausschusses,  mit  den  ihm  angemessen
  scheinenden  Mitteln  und  in  der  ihm  angemessen
scheinenden  Weise  für  den  Schutz  der  Interessen  der  Einwohner
des  Saarbeckengebiets  im  Auslande  zu  sorgen.

8  22.

Der  Regierungsausschuß  hat  die  volle  Nutznießung  des
gesamten  Eigentums,  das  bisher  der  Deutschen  Reichsregierung
  oder  der  Reglerung  irgendeines  deutschen  Staates  im
Saarbeckengebiet  als  öffentliches  oder  privates  Staatseigentum
gehörte.  Auf  die  Gruben  erstreckt  sich  die  Nutznießung  nicht.

Hinsichtlich  der  Eisenbahnen  soll  ein  gemischter  Ausschuß,
in  dem  der  Regierungsausschuß  für  das  Saarbeckengebiet
und  die  deutschen  Eisenbahnen  vertreten  sind,  eine  gerechte
Vertellung  des  rollenden  Materials  vornehmen.

Personen,  Güter,  Schiffe,  Eisenbahnwagen,  Fahrzeuge
und  Vostsendungen  sollen  im  Verkehr  aus  und  nach  dem
Saarbecken  alle  Rechte  und  Vorteile  genießen,  die  für  den
Durchgangsverkehr  und  die  Beförderung  in  den  Bestimmungen
des  Teils  XII  (Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen)  des
gegenwärtigen  Vertrags  im  einzelnen  aufgeführt  sind.

5  23.

Die  Gesetze  und  Verordnungen,  die  im  Saarbeckengeblet
am  11.  November  1918  in  Kraft  waren,  bleiben  (abgesehen
von  den  mit  Rücksicht  auf  den  Kriegszustand  getroffenen
Bestimmungen)  in  Kraft.