—  791  —

Sollten  aus  allgemelnen  Gesichtspunkten  oder  um  diese
Gesehe  und  Verordnungen  mit  den  Beslimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrags  in  Einklang  zu  bringen,  Anderungen“
uhlig  werden,  so  werden  diese  durch  den  Regicrungsausschuß
nach  Außerung  der  gewählten  Vertreter  der  Bevölkerung
beschlossen  und  eingeführt.  Ülber  die  Form  der  Einholung
dieser  Außerung  entscheidet  der  Ausschuß.

Ohne  vorgängige  Befragung  des  französischen  Staats  darf
keine  Underung  in  der  im  §  12  vorgesehenen  gesetzlichen
Ordnung  des  Grubenbetriebes  vorgenommen  werden,  es  sei
denn,  daß  diese  Anderung  die  Folge  einer  allgemeinen  vom
Völkerbund  beschlossenen  Regelung  der  Arbeitsverhelmisse  ist.

Bei  Festsehung  der  Arbeitsbebingungen  und  Ar#####en
für  Männer,  Frauen  und  Kinder  hat  der  9er#zic#mags-eschuß

die  Wünsche  der  örtlichen  Arbeiterverbände  serie  die  vom
Völkerbund  angenommenen  Grundsäße  zu  berücküch:gen.

§*24.

Unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  §  4  werden  die
Rechte  der  Einwohner  des  Saarbeckens  in  Versicherungs-.
und  Rentenangelegenheiten  durch  keine  der  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Vertrags  berührt,  gleichviel,  ob  diese  Rechte  bei
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  bereits  erworben
sind  oder  entsprechende  Anwartschaften  bestanden  haben,  und
gleichviel,  ob  sie  auf  irgendeinem  deutschen  Versicherungs.
system  oder  auf  Renten  irgendwelcher  Art  beruhen.

Deutschland  und  die  Regierung  des  Saarbeckengebiets
haben  alle  vorerwähnten  Rechte  zu  erhalten  und  zu  schützen.

g  25.

Die  im  Saarbeckengebiet  bestehenden  Jivil-  und  Strafgerichte
  werden  beibehalten.

Von  dem  Regierungsausschuß  wird  ein  Gerichtshof  für
Zivil-  und  Strafsachen  eingesetzt,  der  die  Berufungsinstanz
Nelchs-Gosetbl.  1919.  ·  170