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fur  die  vorerwähnten  Gerichte  zu  bilden  und  auf  den  sachlichen
  Gebieten  zu  entscheiden  hat,  für  die  diese  Gerichte  nicht
zuständig  sind.

Innere  Verfassung  und  Zuständigkeit  dieses  Gerichtshofs
werden  von  dem  Regierungsausschuß  geregelt.

Die  gerichtlichen  Entscheidungen  ergehen  im  Namen  des
Regierungg#usschusses.

§  26.
Der  Regierungsausschuß  hat  allein  das  Recht,  im  Bereich
  des  Saarbeckengebiets  Abgaben  und  Stenern  zu  erheben.

Die  Abgaben  und  Steuern  sind  ausschließlich  für  die  Bedürfnisse
  des  Gebiets  zu  verwenden.

Das  Steuersystem,  das  am  11.  November  1918  bestand,
wird  beibehalten,  soweit  die  Verhältnisse  es  gestatten.  Abgesehen
  von  Zöllen  darf  leine  neue  Abgabe  ohne  vorherige
Befragung  der  gewählten  Vertreter  der  Bevölkerung  erhoben
werden.

5  27.

Die  gegenwärtige  Staatsangehörigkeit  der  Einwohner  des
Saarbeckengebiets  wird  von  diesen  Bestimmungen  in  leiner
Weise  berührt.

Niemand  ist  gehindert,  eine  andere  Staatsangehörigkeit  zu
erwerben;)  in  solchem  Falle  soll  der  Erwerb  der  neuen  Staatsangehörigkeit
  den  Verlust  jeder  anderen  zur  Folge  haben.

ß  28.
Die  Einwohner  behalten  unter  der  Uberwachung  des
Regierungsausschusses  ihrr  örtlichen  Vertretungen,  ihrr  reliviösen
  Freiheiten,  ihrr  Schulen  und  ihre  Sprache.

Das  Wahlrecht  darf  für  keine  anderen  als  für  die  örtlichen.
  Vertretungen  ausgeübt  werden;  es  steht  jedem  über
zwanzig  Jahre  alten  Einwohner  ohne  Unterschied  des  Geschlechts
  zu.

g  20.

Einwohnern  des  Saarbeckengebiets,  die  es  verlassen  wollen,
steht  es  völlig  frei,  ihren  dortigen  Grundbesitz  zu  behalten

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