—  795  —

ober  zu  einem  angemessenen  Preise  zu  verkaufen  und  ihr  bewegliches
  Vermögen  abgabenfrei  mitzunehmen.

30.
Im  Saarbeckengebiet  besteht  weder  allgemeine  Wehrpflicht
noch  freiwilliger  Heeresdienst;  die  Anlage  von  Befestigungen
ist  verboten.

Es  wird  nur  eine  örtliche  Gendarmerie  zur  Aufrechterhaltung
  der  Orbnung  eingerichtet.
Dem  Regierungsausschuß  liegt  es  ob,  in  allen  eintretenden
Fällen  für  den  Schutz  der  Person  und  des  Eigentums  im
Saarbeckengebiet  zu  sorgen.  ·

§31.
DaSSaarbeckengebiehIvieeödnrchArtikeMsdesgegens
wärtigen  Vertrags  abgegrenzt  ist,  wird  dem  französischen
Zollsystem  eingeordnet.  Der  Ertrag  aus  den  Zöllen  auf  die
für  den  örtlichen  Verbrauch  bestimmten  Güter  wird  nach
Abzug  aller  Erhebungskosten  in  den  Haushalt  dieses  Gebietes
eingestellt.

Von  Erxzeugnissen  der  Hüttenindustrie  und  von  Kohlen,  die
aus  dem  Saarbeckengebiet  nach  Deutschland  ausgeführt  werden,
wird  keine  Ausfuhrabgabe  erhoben,  ebensowenig  von  der
deutschen  Ausfuhr  für  die  Industrien  des  Saarbeckengebiets.

Aus  dem  Saarbecken  stammende  Roh-  und  Fertigerzeugnisse
  sind  bei,  ihrer  Durchfuhr  durch  deutsches  Gebiet  von
allen  Zollabgaben  befreit.  Dasselbe  gilt  für  die  deutschen
Exzeugnisse  bei  ihrer  Durchfuhr  durch  das  Saarbeckengebiet.

Die  aus  dem  Saarbecken  stammenden  und  von  dort  ausgeführten
  Erzeugnisse  genießen  während  eines  Zeitraums  von
fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
freie  Einfuhr  in  Deutschland.  Während  derselben  Zeit  bleibt
auch  die  deutsche  Einfuhr  in  das  Becken  für  Gegenstände
des  örtlichen  Verbrauchs  von  Zollabgaben  befreit.