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Dle  franzosische  Regierung  behält  sich  vor,  während
bieser  5  Jahre  für  jeden  aus  dem  Saarbecken  ausgeführten
Gegenstand,  in  dem  zollfrei  aus  Deutschland  kommende  Rohstoffe
  ober  Halbfertigfabrikate  enthalten  sind,  die  nach  Frankreich
zugelassene  Menge  auf  den  Jahresdurchschnitt  der  nach  Elsaß-Lothringen
  und  nach  Frankreich  in  den  Jahren  1911  bis  1913
eingeführten  Mengen  zu  beschränken.  Dieser  Durchschnitt
wird  an  der  Hand  der  sämtlichen  amtlichen  Unterlagen  und
statistischen  Urkunden  festgestellt.

6  *  32.
Der  Umlauf  französischen  Geldes  im  Saarbeckengebiet
unterliegt  keinem  Verbot  und  keiner  Beschränkung.

Der  französische  Staat  hat  das  Recht,  sich  bei  allen
Käufen  und  Jahlungen  und  bei  allen  Verträgen  über  die
Ausbeutung  der  Gruben  oder  ihrer  Nebenanlagen  des  französischen
  Geldes  zu  bedienen.

6  33.

Der  Regierungsausschuß  ist  ermächtigt,  alle  Fragen,  zu
denen  die  Auslegung  der  vorstehenden  Bestimmungen  Anlaß
geben  könnte,  zu  entscheiden.

Frankreich  und  Deutschland  erkennen  an,  daß  jeder  Streit,
der  auf  einer  verschiebenen  Auslegung  der  erwähnten  Bestimmungen
  beruht,  gleichfalls  dem  Regierungsausschuß  zu
unterbreiten  ist.  Seine  mit  Stimmenmehrheit  getroffene  Entscheidung
  ist  für  beide  Länder  bindend.

Kapitel  Ul.
Volksabstimmung.
g  34.
Nach  Ablauf  einer  Frist  von  fünfzehn  Jahren  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  wird  die  Bevölkerung  des
Saarbeckengebiets  berufen,  ihren  Willen,  wie  folgt,  zu  äußern:

Eine  Abstimmung  findet  gemeinde-  ober  bezirksweise  über
folgende  drei  Fragen  statt: