—  799  —

a)  Beibehaltung  der  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag
und  diese  Anlage  geschaffenen  Rechesordnung,
b)  Vereinigung  mit  Frankreich,
e)  Vereinigung  mit  Deutschland.
Stimmberechtigt  ist  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  jede
zur  Zeit  der  Abstimmung  über  zwanzig  Jahre  alte  Person,  die
bei  Unterzeichnung  des  Vertrags  in  dem  Gebiete  gewohnt  hat.

Die  übrigen  Vorschriften,  die  näheren  Einzelheiten  und
der  Zeitpunkt  der  Abstimmung  werden  von  dem  Rate  des
Völkerbunds  so  festgesetzt,  daß  eine  freie,  geheime  und  unbeeinslußte
  Stimmenabgabe  gesichert  ist.

9  35.
Der  Völkerbund  entscheidet  unter  Berücksichtigung  des
durch  die  Volksabstimmung  ausgedrückten  Wunsches  daruber,
unter  welche  Sonveränikät  das  Gebiek  tritt:

a)  Beschließt  der  Völkerbund  für  das  ganze  Gebiet  oder
einen  Teil  die  Beibehaltung  der  durch  den  gegenwärigen
  Vertrag  und  diese  Anlage  geschaffenen  Rechtsordnung,
  so  verpflichtet  sich  Deutschland  schon  jetzt,
zugunsten  des  Völkerbunds  auf  seine  Souveränität,
so  wie  dies  der  Völkerbund  für  nötig  erachtet,  zu
verzichten.  Es  ist  Sache  des  Völkerbunds,  durch  geeignete
  Maßnahmen  die  endgültig  eingeführte  Rechtsordnung
  mit  den  dauernden  Interessen  des  Gebiets
und  dem  allgemeinen  Interesse  in  Einklang  zu
bringen;

b)  beschließt  der  Pölkcrbund  für  das  ganze  Gebiet  ober
einen  Tell  die  Vereinigung  mit  Frankreich,  so  verpflichtet
  sich  Deutschland  schon  jetzt,  in  Ausführung
der  entsprechenden  Entscheidung  bes  Völkerbunds,
alle  seine  Rechte  und  Ansprüche  auf  das  von  dem
Völkerbunde  näher  bezelchnete  Gebict  an  Frankreich
abzutreten

e)  beschließt  der  Völkerbund  für  das  ganze  Gebiet  oder
einen  Teil  die  Vereinigung  mit  Deutschland,  so  ist
es  Sache  des  Völkerbunds,  für  Deutschlands  Wieder-RMelchs-Oesetbl

  1919.  171