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einsetzung  in  die  Regierung  bes  vom  Vollerbund
näher  bezeichneten  Gebiets  zu  sorgen.

g  36.

Beschließt  der  Völkerbund  die  Vereinigung  des  ganzen
Saarbeckengebiets  oder  eines  Teiles  mit  Deutschland,  so  hat
Deutschland  die  Eigentumsrechte  Frankreichs  an  den  in  diesem
Gebietsteil  gelegenen  Gruben  im  ganzen  zu  einem  in  Gold  zahlbaren
  Preise  zurückzukaufen.  Dieser  Preis  wird  durch  drei
nach  Stimmenmehrheit  beschließende  Sachverständige  festgesetzt  ;
einer  dieser  Sachverständigen  wird  von  Deutschland,  einer
von  Frankreich  und  einer,  der  weder  Franzose  noch  Deutscher
sein  darf,  vom  Völlerbund')  ernannt.

*  Deutschlands  Verpflichlung  zu  dieser  Zahlung  wird  von
dem  Wiedergut  sschuß  in  Rücksicht  gezogen  werden;
zu  diesem  Zwecke  kann  Deutschland  in  jeder  vom  Wiedergutmachungsausschuß
  Cebilligten  Art  eine  erste  Hypothek  an

seinein  Kapital  und  leinen  Einkünften  bestellen.

Sollte  indes  Deutschland  die  Zahlung  ein  Jahr  nach  dem
bafür  festgesetzten  Tage  nicht  geleistet  haben,  so  wird  der
Wied  sschuß  in  Ubereinstimmung  mit  den  ihm
vom  Völkerbund  erteilten  Weisungen,  nötigenfalls  durch
Liquidation  des  in  Frage  stehenden  Teils  der  Gruben,  die

Angelegenheit  ordnen.

g  37.  »

Geht  infolge  des  im  §  36  vorgesehenen  Rückkaufs  das
Eigentum  der  Gruben  oder  eines  Teiles  davon  an  Deutschland
  über,  so  sind  der  franzölische  Staat  und  die  französischen
Staatsangehörigen  berechtigt,  Kohlen  aus  dem  Becken  zu  kaufen
und  zwar  in  der  Menge,  die  auf  Grund  ihres  gewerblichen
und  häuslichen  Bedarfs  zu  dieser  Zeit  gerechtfertigt  erscheint.
Eine  zu  gegebener  Zeit  vom  Rate  des  Völkerbundes  zu  treffende
Lerechte  Regelung  wird  die  Kohlenmengen,  die  Dauer  des
Vertrages  sowie  die  Preise  bestimmen.

*)  Im  Enaulchen:  -oom  otat  des  Völkerbunds-.
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