g  38.

Es  besteht  Einverständnis  darüber,  daß  Frankreich  und
Deutschland  vor  dem  für  die  Bezahlung  des  Rückkaufpreises
der.  Gruben  festgesetzten  Zeitpunkt  besondere  Vereinbarungen
treffen  und  dadurch  die  Bestimmungen  der  §5  36  und  37
abändern  können.

g  39.

Der  Rat  des  Völkerbunds  trifft  die  erforderlichen  Verfügungen
  zur  Ausgestaltung  derjenigen  Rechtsordnung,  die
nach  dem  Inkrafttreten  der  im  §  35  erwähnten  Entscheidungen
des  Völkerbunds  einzuführen  ist.  Diese  Verfügungen  sollen
eine  angemessene  Verteilung  aller  Verbindlichkeiten  enthalten,  die
der  Regierung  des  Saarbeckengebiets  infolge  von  Anleihen,
die  der  Ausschuß  aufgenommen  hat,  oder  infolge  irgendwelcher
anderen  Maßnahmen  obliegen.

Mit  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Rechtsorbnung  hören
die  Befugnisse  des  Regierungsausschusses  auf,  ausgenommen
den  im  §  35  Absatz  a)  vorgesehenen  Fall.

40.
Die  Entscheidungen  des  Rates  des  Völkerbunds  über  die
in  dieser  Anlage  behandelten  Gegenstände  werden  mit  Stimmenmehrheit
  getroffen.

Abschnitt  V.
Elsaß-Lothringen.

In  Anerkennung  der  sittlichen  Verpflichtung,  das  Unrecht
wiedergutzumachen,  das  Deutschland  im  Jahre  1871  sowohl
dem  Rechte  Frankreichs  als  dem  Willen  der  trotz  des  feierlichen
Widerspruchs  ihrer  Vertreter  in  der  Versammlung  zu  Bordeaugx
von  ihrem  Vaterlande  getrennten  elsaß-lothringischen  Bevölkerung
  gegenüber  begangen  hat,  «

kommen  die  Hohen  vertragschließen  den  Teile  über
folgende  Artikel  überein:

Artikel  51.

.Die  infolge  des  Versailler  Vorfriedens  vom  26.  Februar
1871  und  des  Frankfurter  Vertrags  vom  10.  Mai  1871