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an  Deutschland  abgetretenen  Gebiete  fallen  mit  Wirkung
vom  Zeitpunkte  bes  Waffenstillstandes  vom  11.  November
1918  ab  unter  die  französische  Souveränität  zurück.

Die  Bestimmungen  der  Verträge  über  die  Grenzführung
vor  1871  treten  wieder  in  Kraft.

Artikel  52.

Die  beutsche  Regierung  hat  der  französischen  Reglerung
unverzüglich  die  Archive,  Register,  Mäne,  Urkunden  und
Schriftstücke  aller  Art  zu  übermitteln,  welche  die  Zivil-,  Militär-,
Finanz.,  Gerichts-  und  sonstige  Verwaltung  der  unter  die  französische
  Souveränität  zurückfallenden  Gebiete  betreffen.  Schriftstücke,
  Archive,  Register,  Urkunden  oder  Mäne,  die  etwa  entfernt
  worden  sind,  hat  die  deutsche  Regierung  auf  Ersuchen
der  französischen  Regierung  zurückzuschaffen.

Artikel  53.

Die  Regelung  der  Interessen  der  Einwohner  der  im
Artikel  51  bezeichneten  Gebiete,  besonders  hinsichtlich  ihrer
bürgerlichen  Rechte,  ihres  Handels  und  der  Ausübung  ihres
Berufes  erfolgt  durch  Sonderverträge  zwischen  Frankreich
und  Deutschland.  Jedoch  verpflichtet  sich  Deutschland  schon
jetzt,  die  in  der  beigefügten  Anlage  niedergelegten  Vorschriften
  über  die  Staatsangehörigkeit  der  Einwohner  der
genannten  Gebiete  und  der  aus  ihnen  stammenden  Mersonen
  anzuerkennen  und  anzunehmen,  niemals  und  nirgends
für  die  aus  irgendeinem  Grunde  für  Franzosen  Erklärten
die  deutsche  Reichsangehörigkeit  zu  beanspruchen,  die  anderen
in  seinem  Gebiet  aufzunehmen  und  bezüglich  des  Gutes
der  deutschen  Reichsangehörigen  in  den  im  Artikel  51  bezeichneten
  Gebieten  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Artikel  297
und  der  Anlage  zu  Abschnitt  IV,  Teil  X  (vwirtschaftliche  Bestimmungen)
  des  gegenwärtigen  Vertrags  zu  richten.

Die  deutschen  Reichsangehörigen,  die,  ohne  die  frauzösische
  Staatsangehörigkeit  zu  erwerben,  von  der  französischen