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Regierung  die  Genehmigung  erhalten,  in  den  genannten  Gebieten
  zu  wohnen,  sind  den  Bestimmungen  des  angeführten
Artikels  nicht  unterworfen.

Artikel  54.

Die  Versonen,  die  kraft  §  1  der  beigefügten  Anlage  die
französische  Staatsangehörigkeit  wiedererlangen,  gelten  für  die
Ausführung  der  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  als  Elsaß-Cothringer.


Die  im  §5  2  der  bezeichneten  Anlage  erwähnten  Personen
gelten  von  dem  Tage  an,  an  dem  sie  die  Verleihung  der
französischen  Staatsangehörigkeit  beantragt  baben,  mit  rückwirkender
  Kraft  bis  zum  11.  November  i918  als  Elsaß-Lolhringer.
  Bei  denjenigen,  deren  Antrag  zurückgewiesen
wird,  cudet  diese  Vorzugsbehandlung  mit  dem  Tage  des  abschlägigen
  Bescheids.

Desgleichen  gelten  als  elsaßlothringisch  die  juristischen
Personen,  denen  diese  Eigenschaft  von  den  französischen  Verwaltungsbehörden
  oder  durch  eine  gerichtliche  Entscheidung
zuerkannt  wird.

Artikel  55.

Die  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebiete  fallen  an  Frank.
reich  frei  und  ledig  von  allen  öffentlichen  Schulden  unter  den
im  Artikel  255  Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)  des
Legenwärtigen  Vertrags  vorgesehenen  Bedingungeu  zurück.

Artikel  56.

Nach  den  Bestimmungen  des  Artikel  256  Teil  IX
(Finanzielle  Bestimmungen)  des  gegemwärtigen  Vertrags  geht
alles  Gut  und  Eigentum  des  Deutschen  Reichs  oder  der
deutschen  Staaten,  das  in  den  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebieten
  liegt,  ohne  Bezahlung  oder  Gutschrift  in  französischen
Besitz  über.

Diese  Bestlmmung  bezieht  sich  auf  alles  bewegliche  und
unbewegliche  Gut  öffentlichen  sowie  privaten  Staatselgentums
  sowie  die  Rechte  jeder  Art,  die  dem  Reich  oder  den
deutschen  Staaten  oder  ihren  Verwaltungsbezirken  zustanden.

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Relchs-Gesehbl.  1919.  172