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Das  Gut  der  Krone  und  das  Privateigentum  des  vormaligen
  Kaisers  ober  vormaliger")  deutscher  Herrscher  steht
dem  Staatsgnt  gleich.

Arttikel  67.

Deutschland  darf  keine  Verfügungen  treffen,  die  darauf
hinauslaufen,  durch  eine  Abstempelung  oder  durch  sonstige
Vesetzliche  oder  Verwaltungsmaßregeln,  die  nicht  auch  für  den
übrigen  Teil  seines  Gebietes  Geltung  haben,  den  gesetzlichen
Wert  der  deutschen  Jahlungsmittel  oder  Geldsorten,  die  bei
der  Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Vertrags  gesetzlichen
Kurs  haben  und  sich  zu  dem  genaunten  Zeitpunkt  im  Besitze  der
französischen  Regierung  befinden,  oder  ihre  Eignung  zur  rechtswirksamen
  Erfüllung  von  Verbindlichkeiten  zu  beeinträchtigen.

6  Artikel  58.  4

Ein  Sonderabkommen  wird  die  Bedingungen  festsetzen,  nach
denen  die  außerordentlichen  Kriegsausgaben  in  Markwährung
zurückzuzahlen  sind,  die  Elsaß  Lothringen  oder  seine  öffentlichen
Verbände  im  Laufe  des  Krieges  für  Rechnung  des  Reiches
gemäß  der  deutschen  Gesetzgebung  vorschußweise  bestritten
haben,  wie  z.  B.  Familienunterstützungen  für  Kriegsteilnehmer,
Beitreibungen,  Einquartierungslasten,  Beihilfe  für  Abgeschobene.

Bei  der  Festsetzung  der  Höhe  dieser  Beträge  wird  zugunsten
  Deutschlands  der  Beitrag  verrechnet,  den  Elsaß-Lothringen
  an  das  Reich  zur  Deckung  der  durch  solche  Rückzahlungen
  entstehenden  Ausgaben  hätte  zahlen  müssen;  und
zwar  ist  dieser  Beitrag  verhältnismäßig  nach  den  Einnahmen
zu  errechnen,  die  das  Reich  aus  Elsaß-Lothringen  im  Jahre  1913
bezogen  hat.

Artikel  59.

Der  französische  Staat  erhebt  für  seine  eigene  Rechnung
die  verschiedenen  deutschen  Steuern,  Abgaben  und  Gebühren,
die  in  den  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebieten  fällig  und  zur
Zeit  des  Waffenstillstandes  vom  11.  November  1918  noch
nicht  eingezogen  waren.

Artikel  60.

Die  deutsche  Regierung  setzt  unverzüglich  die  Elsaß-Cothringer
  (natürliche  und  juristische  Versonen  sowie  öffentliche
5  Im  Englischen:  roder  auderer  deuischer  Herrscher--.

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