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Anstalten)  wieder  in  den  Besitz  ihres  gesamten,  ihnen  am
11.  November  1918  gehörenden  und  auf  beutschem  Gebiet
belegenen  Gutes,  sowie  ihrer  gesamten  dort  zu  jenem  Zeitpunkt
  ihnen  zustehenden  Rechte  und  Interessen.

Artikel  61.

Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  Ausführung
der  in  den  verschiedenen  Waffenstillstandsabkommen  vorgesehenen
  finanziellen  Bestimmungen,  betreffend  Elsaß  Lothringen,
ohne  Verzögerung  fortzusetzen  und  zu  beendigen.

Artikel  62.

Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  alle  in  Elsaß-Lothringen
  am  11.  November  1918  erdienten  Zivil-  und
Militärpensionen,  deren  Ausbezahlung  dem  Haushalt  des
Deutschen  Reiches  oblag,  zu  übernehmen.  6

Die  deutsche  Regierung  liefert  jedes  Jahr  die  ubtigen
Mittel,  um  die  Beträge,  auf  welche  die  in  Elsaß  Lothringen
wohnenden  Personen  Anspruch  in  Markwährung  gehabt
hätten,  wenn  Elsaß-Lothringen  unter  deutscher  Staatsgewalt
  verblieben  wäre,  in  Franken  zum  Jahresdurchschnittskurse
  auszuzahlen.

Artikel  63.

Bezüglich  der  von  Deutschland  in  Teil  VIII  (Wiebergutmachungen)
  bes  gegenwärtigen  Vertrags  übernommenen
Verpflichtung,  Ersatz  für  die  in  Gestalt  von  Gelbstrafen  ber
Zivilbevölkerung  der  alliierten  und  assoziierten  Cänder  zugefügten
Schäden  zu  leisten,  stehen  die  Einwohner  der  im  Artikel  51
bezeichneten  Gebiete  der  genannten  Bevölkerung  gleich.

Artikel  64.
Die  Grundsätze  der  Rhein--  und  Moselordnung  find  in
Teil  XII  (Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen)  des
gegenwärtigen  Vertrags  niedergelegt.

Artikel  65.

Binnen  drei  Wochen  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  werden  die  Häfen  von  Straßburg  und  von  Kehl