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für  die  Dauer  von  sieben  Jahren  zu  einer  Betriebseinheit
ausgestaltet.

Die  Venwaltung  dieser  Betriebseinheit  leitet  ein  Direktor,
den  die  Rheinschiffahrts-Zentralkommission  ernennt  und  auch
wiederabberufen  kann.

Dieser  Direktor  muß  französischer  Staatsangehöriger  sein.

Er  untersteht  der  Rheinschiffahrts-Zentralkommision  und
hat  seinen  Sitz  in  Straßburg.

In  beiden  Häfen  werden  Freizonen  gemäß  Teil  XII  (Häfen,
Wasserstraßen  und  Eisenbahnen)  des  gegenwärtigen  Vertrags
cingerichtet.

Ein  Sonderabkommen  zwischen  Frankreich  und  Deutschland,
  das  der  Billigung  der  Rheinschiffahrts-Zentralkommission
bedarf,  bestimmt  die  Einzelheiten  dieser  Ordnung,  insbesondere
auf  finanziellem  Gebiet.

Es  besteht  Einverständnis,  daß  im  Sinne  bieses

Artikels  der  Kehler  Hafen  alles  für  den  Hafenverkehr  und
den  dazu  gehörigen  Zugverkehr  nötige  Gelände  umfaßt,  einschließlich
  der  die  Hafeneinrichtung  bildenden  Binnenhäfen,
Ladestraßen,  Schienenwege,  Dämme,  Kräne,  Lade-  und  Lagerhallen,
  Silos,  Aufzüge  und  Werke  mit  elektrischer,  aus  dem
Wasser  gewonnener  Kraft.  "

Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  alle  von  ihr  erforderten
  Anordnungen  für  die  bestmögliche  Zusammenstellung
und  Verschiebung  der  nach  Kehl  bestimmten  und  von  dort
ausgehenden  Züge  sowohl  rechts-  wie  linksrheinisch  zu  treffen.

Alle  Eigentums  und  sonstigen  Rechte  von  Privatpersonen)
bleiben  gewahrtj  insbesondere  hat  die  Hafenverwaltung  sich
jedes  Eingriffs  in  die  Eigentumsrechte  der  französischen  oder
badischen  Eisenbahnen  zu  enthalten.

Die  englische  Fassung  spricht  von  property  righta  im  allgemeinen
ohne  sich  auf  die  Rechte  von  Privakpersonen  zu  beschränken.  Sie  erwähut
dagegen  nicht  die  sonstigen  Rechte.