In  beiden  Häfen  wird  ben  Staatsangehörlgen,  Schiffen
und  Gütern  sämtlicher  Nationen  gleichmäßige  Behandlung  in
bezug  auf  den  Handel  zugesichert.

Ist  Frankreich  nach  Ablauf  des  sechsten  Jahres  der
Ansicht,  daß  der  Stand  der  Straßburger  Hafenarbeiten  eine
Verlängerung  dieser  Ubergangsordnung  erheischt,  so  steht  ihm
frei,  sie  bei  der  Rbeinschiffahrts-Zeorralkommission  zu  beantragen.
  Diese  kann  sie  für  eine  Zeit  von  höchstens  drei
Jahren  bewilligen.

Während  der  ganzen  Dauer  der  Verlängerung  bleiben
die  vben  erwähnten  Freizonen  bestehen.

Bis  zur  Ernennung  des  ersten  Direktors  durch  die  Rheinschiffahrts.
  Zentralkommissson  kann  ein  vorläusiger  Direktor,
der  französischer  Staatsangehöriger  sein  muß,  von  den  alliierten
und  assoziierten  Hauptmächten  unter  den  oben  angeführten
Bedingungen  ernannt  werden.

Alle  mit  diesem  Artikel  zusammenbängenden  Fragen  werden
von  der  Röeimnschiffahrrs-Zenrralkommssion  mit  Stimmenmehrheit
  entschieden.

Artikel  66
Dle  Eisenbabn=  und  anderen  Brücken,  die  gegenwärtig
im  Bereich  von  Elsaß-Lorbringen  über  den  Rhein  führen,
werden  in  allen  ihren  Teilen  und  in  ihrer  ganzen  Länge
Eigenrum  des  französischen  Staates,  dem  ihre  Unterbaltung
vbliegt.

Artikel  67.

Die  französische  Regierung  tritt  in  alle  Rechte  des
Deutschen  Reichs  auf  allen  gegenwärtig  in  Betrieb  oder
im  Bau  befindlichen  Eisenbabustrecken  ein,  die  unter  Verwaltung
  der  Reichseisenbabnen  stehen.

Dasselbe  gilt  für  die  Rechte  des  Reiches  huesichtlich  der

Eisenbahn--  und  Straßenbahnkonzessionen  in  den  um  Artikel  51
bezeichueten  Gebieten.

Nelchs.  Gesetzl,  1919.  173