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neten  Gebiete  oder  irgendeine  Anlage,  deren  Betrieb  enbgültig
  oder  vorläufig  von  Deutschland  an  Frankreich  übergeht,
  mit  Elektrizität  versorgten,  verpflichtet,  diese  Versorgung
bis  zur  Höhe  des  Verbrauchs  fortzusetzen,  der  den  am  11.  November
  1918  gültigen  Abschlässen  und  Verträgen  entspricht.


Der  Strom  ist  nach  den  in  Kraft  befindlichen  Verträgen.
und  zu  Sähen  zu  liefern,  weiche  die  von  den  deurschen
RNeichsangchörigen  an  die  Werte  gezahlten  Säge  nicht  übersteigen
  dürfen.  ·

Artikel  70.
Es  bestebt  Einverständnis,  daß  die  französische  Regierung
das  Recht  behält,  m  Zukunft  in  den  im  Artikel  51  bezeichneten
Gebieten  jegliche  neue  deutsche  Beteiligung

1.  au  der  Verwaltung  oder  Ausnutzung  des  öffentlichen
  Eigeniumms  und  der  öffentlichen  Anstalten,
wie  Eisenbabnen,  Schiffahrtsstraßen,  Wasser-,  Gasund
  Elektrizträtsversorgung  usw.;

.an  dem  Ergentum  der  Gruben  und  Steinbrüche  aller
Art  und  der  damit  zusammenhängenden  Betriebe;

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Hendlich  an  den  Hüttenwerken,  auch  wenn  ihr  Betrieb
in  keiner  Weise  mit  dem  emer  Grube  in  Verbindung
steht,

zu  verbieten.

Artikel  71.

In  den  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebieten  verzichtet
Deutschland  für  sich  und  seine  Angebörigen  mit  Wirkung
  vom  1I.  November  1918  ab  auf  Geltendmachung  der  Bestmmungen
  des  Gesetzes  vom  25  Mai  1910  über  den  Handel
mit  Kalisalzen  sowie  überhaupt  aller  Bestimmungen  über  die
Mitwirkung  deutscher  Stellen  bei  der  Ausbentung  der  Kali-Kruben.
  Es  verzichtet  desgleichen  für  sich  und  seine  Angehörigen
auf  Geltendmachung  aller  Abmachungen,  Bestimmungen  oder
Gesetze,  die  bezüglich  anderer  Erzeugnisse  der  genannten
Gebiete  zu  seinem  Vorteil  bestehen.