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Artikel  72.

Die  Fragen,  betreffend  die  vor  dem  11.  November  1918
zwischen  dem  Reich  und  den  deutschen  Staaten  oder  ihren
in  Deutschland  wohnenden  Angehörigen  einerseits  und  den
in  Elsaß-Lothringen  wohnenden  Elsaß  Lothringern  andererseits
entstandenen  Schuldverhältnisse  werden  gemäß  den  Bestimmungen
  des  Abschnitts  III  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)
  des  gegenwärtigen  Vertrags  geregelt,  und  zwar
mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  des  Ausdrucks  vor
dem  Kriege=  der  Ausdruck  »vor  dem  11.  November  1918.
tritt.  Umrechnungskurs  bei  dieser  Regelung  ist  der  an  der
Genfer  Börse  wähbrend  des  Monats  vor  dem  11.  November
1918  notierte  Durchschnittskurs.

In  den  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebieten  kann  zur  Abwicklung
  der  genannten  Schuldverhältnisse  unter  den  in
Abschnitt  III  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
  Vertrags  vorgesehenen  Bedingungen  ein  besonderes
Prüfungs-  und  Ausgleichsamt  errichtet  werden,  und  zwar
besteht  Einverständnis,  daß  dies  Amt  als  Landesamt  gemäß
65  1  der  Anlage  jenes  Abschuirts  zu  gelten  hat.

Artikel  73.

Für  die  privaten  Güter,  Rechte  und  Interessen  der  Elsaß-Lothringer
  in  Deutschland  sind  die  Bestimmungen  des  Abschnitts
  IV  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
  Vertrags  maßgebend.  "

Artikel  74.

Die  französische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  alle
Güter,  Rechte  und  Interessen,  die  am  11.  November  1918
deutsche  Reichsangehörige  oder  von  Oeutschland  abhäugige
Gesellschaften  in  den  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebieten  besaßen,
  unter  den  im  letzten  Absatz  des  obigen  Artikels  53
festgesetzten  Bedingungen  einzubechalten  und  zu  liquidieren.

Deutschland  hat  seine  durch  diese  Liquidationen  enteigueten
Angehörigen  unmittelbar  zu  entschädigen.