Die  Verwendung  des  Erlöses  dieser  Liquidationen  regelt  sich
gemaͤß  den  Bestimmungen  der  Abschnitte  III  und  IV  Teil  X
(Wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags.

Artikel  75.

Unter  Abweichung  von  den  in  Abschnitt  V  Teil  X  (Wirtschaftliche
  Benimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  vorgesehenen
  Bestimmungen  bleiben  alle  Verrräge  in  Kraft,  die,
bevor  das  französische  Dekret  vom  30.  November  1918  in
Elsaß-Cothringen  verkündet  wurde,  zwischen  Elsaß-Cothringern
(natürlichen  und  juristischen  Personen)  oder  anderen  Einwohnern
  Elsaß-Lothringens  einerseits  und  dem  Reich  oder
den  deutschen  Staaten  oder  deren  in  Deutschland  wohnenden
Angehörigen  andererseits  abgeschlossen  sind  und  deren  Ausführung
  durch  den  Waffenstillstand  oder  durch  die  spätere
französische  Gesetzgebung  ausgesetzt  worden  ist.

Indes  sind  alle  Verträge  aufgehoben,  deren  Auflösung
im  allgemeinen  Interesse  die  französische  Regierung  binnen
sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
  Deutschland  mitteilt.  Ausgenommen  bleiben  die  Schuldforderungen
  und  sonstigen  Geldverbindlichkeiten,  die  sich
aus  einer  vor  dem  11.  November  1918  auf  Grund  eines
solchen  Vertrags  bereits  vollzogenen  Rechtshandlung  oder
Zahlung  ergeben.  Hat  diese  Auflösung  für  eine  der  Parteien
einen  erheblichen  Nachteil  zur  Folge,  so  wird  der  geschädigten
Partei  eine  angemessene  Eutschädigung  zugebilligt,  die  aber
lediglich  nach  dem  angelegten  Kapital  ohne  Rücksicht  auf  den
entgangenen  Gewinn  berechnet  wird.

Für  Verjährung,  Ausschlußfrist  und  Verfall  gelten  in
Elsaß-Lothringen  die  in  Artikel  300  und  301  Abschnitt  V
Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)  enthaltenen  Bestimmungen,
  und  zwar  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  des
Ausdrucks  „Kriegsausbruch=  der  Ausdruck  -11.  November
1918.  und  an  die  Stelle  des  Ausdrucks  Kriegsdauerder
  Ausdruck  „Zeit  vom  1  1.  November  1918  bis  zum  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Verrrags=  tritt.

Nelchs-Gesebbl.  1019.  174