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Artitkel  76.

Die  Fragen  des  gewerblichen,  literarischin  und  künstlerischen
  Eigentums  der  Elsaß-Lothringer  regeln  sich  nach  den
allgemeinen  Bestimmungen  des  Abschnitts  VII  Teil  X  (Wirtschaftliche
  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags,  und
zwar  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Elsaß-Lotbringer,  denen
derartige  Rechte  nach  der  deutschen  Gesetzgebung  zustehen,
den  vollen  und  unbeschränkten  Genuß  dieser  Rechte  im  deutschen
Gebiete  behalten.

Artikel  77.

Das  Deutsche  Reich  verpflichtet  sich,  den  Anteil  der  Straßburger
  Invaliden-  und  Altersversicherungsanstalt  an  den  gesamten
  zum  Zweck  der  Invaliden-  und  Altersversicherung  gesammelten
  Rückstellungen  des  Reiches  oder  von  ihm  abhängiger
öffentlicher  oder  privater  Stellen  an  den  französischen  Staat
abzuführen.

Das  gleiche  gilt  für  die  in  Deutschland  angelegten  Kapitalien
  und  Rückstellungen,  die  rechtlich  den  anderen  sozialen
Versicherungsträger,  den  Knappschaftskassen,  der  Eisenbahn-Pensionskasse
  von  Elsaß-Lothringen  oder  solchen  anderen
Peusionskassen  zustehen,  die  für  das  Personal  der  öffentlichen
  Verwaltungen  und  Austalten  errichtet  sind  und  in  Elsaß-Lothringen
  arbeiten,  sowie  für  die  Kapitalien  und  Rückstellungen,
  welche  die  Reichs  UOßanstalt  für  Angestellte
in  Berlin  auf  Grund  von  Verpflichtungen  zugunsten  von  in
Elsaß-Lothringen  wohnenden  Versicherren  dieser  Art  schuldet.

Ein  Sonderabkommen  legt  die  Bedingungen  und  Einzelheiten
  dieser  Ubertragungen  fest.

Artikel  78.

Für  Vollstreckung  von  Urteilen,  für  Einlegung  von  Rechtsmitteln
  und  für  Strafverfolgungen  gelten  folgende  Regeln:

1.  Alle  seit  dem  3.  August  1914  zwischen  Elsaß-Lothringern
  oder  zwischen  Elsaß  Lothringern  und
Ausländern  oder  zwischen  Ausländern  in  bürger-174"

