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lichen  oder  Handelssachen  ergangenen  Urteile  elsaßlothringischer
  Gerichte,  die  vor  dem  11.  November
1918  Rechtskraft  erlangt  haben,  gelten  als  endgültig
und  ohne  weiteres  vollstreckbar.

Ist  das  Urteil  zwischen  Elsaß-Cothringern  und
Deutschen  oder  zwischen  Elsaß-Cothringern  und
Staatsangehörigen  der  mit  Deutschland  verbündeten
Mächte  ergangen,  so  wird  es  erst  vollstreckbar,  nachdem
  das  entsprechende  neue  Gericht  des  wiederangegliederten
  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebietes  ein  Vollstreckungsurteil
  erlassen  hat.

Alle  seit  dem  3.  August  1914  wegen  politischer  Verbrechen
  oder  Vergehen  gegen  Elsaß-Cothringer  von
deutschen  Gerichten  gefällten  Urteile  gelten  als  nichtig.

.  Alle  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Leipzig,

die  nach  dem  11.  November  1918  infolge  der  Einlegung
  eines  Rechtsmittels  gegen  die  Entscheidungen
der  elsaßlothringischen  Gerichte  ergangen  sind,  gelten
als  null  und  nichtig  und  sind  aufzuheben.  Die  solchen.
reichsgerichtlichen  Entscheidungen  zu  Grunde  liegenden
Akten  der  Vorinstanzen  sind  an  die  betreffenden
elsaß-lothringischen  Gerichte  zurückzusenden.

Kein  beim  Reichsgericht  gegen  Entscheidungen

elsaß--lothringischer  Gerichte  eingelegtes  Rechtsmittel
wird  weiter  verfolgt.  Die  Akten  werden  in  der  oben
angegebenen  Weise  zurückgesandt  und  unverzüglich  an
den  französischen  Kassationshof  weitergeleitet,  der  für
die  Entscheidung  zuständig  ist.
Alle  Verfolgungen  in  Elsaß-Lothringen  wegen  Straf.
taten,  die  in  der  Zeit  vom  11.  November  1918  bis
zum  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  begangen
  worden  sind,  werden  nach  den  deutschen
Gesetzen  durchgeführt,  soweit  diese  nicht  von  den
französischen  Behörden  durch  ordnungsgemäß  an  Ort
und  Stelle  veröffentlichte  Erlasse  abgeändert  oder
ersetzt  worden  sind.

.  Alle  anderen  Zusländigkeits-,  Verfahrens-  sowie  Justizverwaltungsfragen

  werden  durch  ein  Sonderabkommen
zwischen  Frankreich  und  Deutschland  geregelt.