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Artikel  79.
Die  anliegenden  Zusatzbestimmungen  über  die  Staatsangehörigkeit
  haben  gleiche  Kraft  und  Geltung  wie  die  Bestimmungen
  dieses  Abschnitts.

Alle  anderen  Elsaß-Lothringen  betreffenden  Fragen,  die
nicht  in  diesem  Abschnitt  und  seiner  Anlage  oder  in  den
allgemeinen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  geregelt
  sind,  sollen  Gegenstand  späterer  Ubereinkommen  zwischen
Frankreich  und  Deutschland  bilden.

Anlage.

§  1.
Mit  Wirkung  vom  11.  November  1918  erlangen  von
Rechtswegen  die  französische  Staatsangehörigkeit  wieder:

1.  Die  Personen,  die  durch  den  französisch-deutschen
Vertrag  vom  10.  Mai  1871  die  französische  Staatsangehörigkeit
  verloren  und  seitdem  keine  andere  als
die  deutsche  Staatsangehörigkeit  erworben  haben;

#

.  die  ehelichen  oder  unehelichen  Nachkommen  der  unter
der  vorstehenden  Nummer  genannten  Personen  mit
Ausnahme  derer,  die  unter  ihren  Vorfahren  väterlicherseits
  einen  nach  dem  15.  Juli  1870  nach  Elsaß-Uothringen
  eingewanderten  Deutschen  haben)  ·

.alleinElfaß-LothringenvonunbekannteuEltera
Geborenen  und  die  Personen,  deren  Staatsangehörigkeit
  unbekannt  ist.

·

8  2.

Innerhalb  eines  Jahres  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  können  Versonen,  die  einer  der  folgenden
Gattungen  angehören,  Anspruch  auf  die  französische  Staatsangehörigkeit
  erheben:

1.  jede  Person,  die  nicht  auf  Grund  des  §  1  die
französische  Staatsangehörigkeit  wiedererlangt  hat
und  die  unter  ihren  Vorfahren  einen  Franzosen  oder
eine  Französin  zählt,  welche  die  französische  Staatsangehörigkeit
  unter  den  im  genaunten  Paragraphen
vorgesehenen  Umständen  verloren  haben;