—  831  —

.  jeder  Ausländer,  der  nicht  Staatsangehöriger  eines
beutschen  Staates  ist  und  der  die  elsaß-lothringische

Staatsangehörigkeit  vor  dem  3.  August  1914  er.
worben  hat;

.  jeder  Deutsche  mit  Wohnsitz  in  Elsaß-Lothringen,
wenn  er  diesen  Wohnsitz  schon  vor  dem
15.  Juli  1870  hatte  oder  wenn  einer  seiner  Vorfahren
  zu  jener  Zeit  seinen  Wohnsitz  in  Elsaß-Cothringen
  hatte  /

.  jeder  Deutsche,  der  in  Elsaß-Lothringen  geboren  ist
oder  dort  seinen  Wohnsitz  hat,  der  während  des  jetzigen
Krieges  in  den  Reihen  der  alliierten  oder  assoziierten
Heere  gedient  hat,  sowie  seine  Nachkommen;

5.  alle  Personen,  die  vor  dem  10.  Mai  1871  in  Elsaß-Lothringen
  von  ausländischen  Eltern  geboren  sind,
sowie  ihre  Nachkommen;  «

.dcrEbegattejederVerst-n,dieenhvcdernachZl
die  französische  Staatsangehörigkeit  wiedererlangt
hat  oder  auf  die  französische  Staatsangehörigkeit
nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  Anspruch
  erhebt  und  sie  erlangt.

Das  Recht,  den  Anspruch  auf  Verleihung  der  französlschen
  Staatsangehörigkeit  an  einen  Minderjährigen  geltend
zu  machen,  steht  seinem  gesetzlichen  Vertreter  zu;  macht  dieser
von  dem  Rechte  keinen  Gebrauch,  so  kann  der  Minderjährige
selbst  innerhalb  eines  Jahres  nach  erreichter  Volljährigkeit  die
Verleihung  der  französischen  Staatsangehörigkeit  beanspruchen.

Außer  im  Fall  der  Nr.  6  dieses  Paragraphen  kann  der
Antrag  auf  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  von  der
französischen  Behörde  im  Einzelfall  abgelehnt  werden.

—

·

*

—

§  3.

Soweit  nicht  die  Bestimmungen  des  §  2  Dlat  grelfen,
erwerben  Deutsche,  die  in  Elsaß  Cothringen  geboren  sind  oder
ihren  Wohnsitz  haben,  selbst  wenn  sie  die  elsaß.  lothringische
Staatsangehörigkeit  besitzen,  die  französische  Staatsangehörigkeit
  nicht  durch  die  bloße  Tatsache  des  Rückfalls  von  Elsaß-Vothringen
  an  Frankreich.

Sie  können  diese  Staatsangehörigkeit  nur  im  Wege
der  Einbürgerung  erlangen,  und  auch  nur  dann,  wenn  sie
in  Elsaß-Lothringen  vor  dem  3.  August  1914  ihren  Wohnsitz
hatten  und  einen  unnnterbrochenen  Aufenthalt  in  dem  wieder

Relchs.Gesehbl.  1919.  175